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858.
Die Bestimmungen darüber:
1. von wem die Entschädigung zu gewähren und wie dieselbe aufzubringen ist,
2. wie die Entschädigung im einzelnen Falle zu ermitteln und festzustellen ist,
sind von den Einzelstaaten zu treffen.
Die in dieser Hinsicht in den Einzelstaaten bereits bestehenden Vorschriften bleiben
unberührt. Insoweit solche Vorschriften nicht entgegenstehen, sind die Landesregierungen
befugt, zu bestimmen, daß die Entschädigung für getödtete Pferde und Rinder bis zum
Eintritt einer anderweiten landesverfassungsmäßigen Regelung durch Beiträge der
Besitzer von Pferden und Rindvieh nach Maßgabe der über die Vertheilung und
Erhebung der Beiträge von der Landesregierung zu treffenden näheren Anordnung
aufgebracht werden.
In allen Fällen sollen jedoch die Vorschriften der §§ 59 bis 64 dieses Gesetzes
dabei maßgebend sein.
859.
Als Entschädigung soll der gemeine Werth des Thieres gewährt werden, ohne
Rücksicht auf den Minderwerth, welchen das Thier dadurch erleidet, daß es mit der
Seuche behaftet ist. Bei den mit der Rotzkrankheit behafteten Thieren hat jedoch die
Entschädigung 3/3, bei dem mit der Lungenseuche behafteten Rindvieh ½5 des so berech-
neten Werths zu betragen.
Auf die zu leistende Entschädigung werden angerechnet:
1. die aus Privatverträgen zahlbare Versicherungssumme, und zwar bei Rotz zu
drei Viertel, bei Lungenseuche zu vier Fünfteln, in allen anderen Fällen zum
vollen Betrage;
2. der Werth derjenigen Theile des getödteten Thieres, welche dem Besitzer nach
Maßgabe der polizeilichen Anordnungen zur Verfügung bleiben.
l60.
Die zu leistende Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt
ist, demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das Thier zur Zeit der
Tödtung befand.
Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter erloschen.
861.
Keine Entschädigung wird gewährt:
1. für Thiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landesherrlichen
Gestüten gehören;