— 123 —
vom 3. December 1868 bezeichneten Stellen der ersten Kammer in der Oberlausitz in
Folge Niederlegung des Mandates seiten des zeitherigen Inhabers zur Erledigung
gekommen, so ist von den Betheiligten eine Neuwahl zu bewirken.
Es wird daher die baldige Vornahme der letzteren unter Bezugnahme auf die
an den Landesältesten der Oberlausitz deshalb ergehende besondere Verfügung hiermit
angeordnet.
Dresden, am 7. Juni 1881.
Minifterium des Innern.
v. Noftitz-Wallwitz.
Paulig.
Nr. 22. Verordnung,
die Vornahme von Ergänzungswahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung
betreffend:
vom 7. Juni 1881.
Noch § 115 der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 in Verbindung mit
Punkt III des zur Abänderung derselben erlassenen Gesetzes vom 3. December 1868
sind im laufenden Jahre die Stände des Landes zu einem ordentlichen Landtage ein-
zuberufen und deshalb die erforderlichen Ergänzungswahlen für die II. Kammer und
zwar in folgenden Wahlkreisen:
im 5. Wahlkreise der Stadt Dresden, im 1. und 3. Wahlkreise der Stadt Leipzig,
im Wahlkreise der Stadt Zwickau, im 4., 6., 7., S., 10., 14., 17., 18., 20.
und 22. städtischen Wahlkreise, sowie im 3., S., 10., 13., 17., 22., 23., 25.,
26., 28., 34., 37., 38., 39., 43. und 45. Wahlkreise des platten Landes
vorzunehmen.
Hierbei wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß auch für die bevor-
stehende Ergänzungswahl die Wahlkreise durchgängig in ihrer bisherigen, im Jahre
1868 durch die Beifuge §5 zu der Ausführungsverordnung zum Wahlgesetze vom
4. December 1868 (G.= u. V.-Bl., S. 1382) bestimmten Zusammensetzung verbleiben,
so daß insbesondere jeder einzelne Wahlkreis des platten Landes diejenigen Ortschaften
umfaßt, welche zur Zeit der Erlassung der vorgedachten Ausführungsverordnung den
ihm durch jene Beifuge 5 zugewiesenen damaligen Gerichtsamtsbezirken, oder wenn er
1881. 17