Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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Nr. 24. Verordnung, 
die Vertretung des Sportelfiscus im Prozeß betreffend; 
vom 13. Juni 1881. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird verordnet was folgt: 
Der Königlich Sächsische Sportelfiscus wird von jetzt ab in den zur Zuständigkeit 
der Amtsgerichte gehörigen Rechtsstreitigkeiten im Falle des § 690 der Civilprozeß— 
ordnung von dem Sportelrendanten des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Zwangs- 
vollstreckung stattgefunden hat, in anderen Fällen von dem Sportelrendanten des 
Gerichts, bei welchem die betreffende Kostenforderung entstanden ist, in den zur Zu- 
ständigkeit der Landgerichte gehörigen Rechtsstreitigkeiten von dem Vorstand des 
Sportelfiscalats vertreten. 
Die Verordnungen vom 26. August 1869 und 6. September 1870, die Vertretung 
des Sportelfiscus im Prozeß betreffend (G.= u. V.-Bl. 1869, S. 249 fg., 1870, 
S. 308 fg.), werden aufgehoben. 
Dresden, am 13. Juni 1881. 
Ministerium der Juftiz. 
v. Abeken. 
Herrmann. 
  
Nr. 25. Verordnung, 
die Bestellung von Commissaren für die Ergänzungswahlen zur II. Kammer der 
Ständeversammlung betreffend; 
vom 13. Juni 1881. 
Nechdem durch Verordnung vom 7. laufenden Monats die Vornahme der Ergänzungs- 
wahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung angeordnet worden ist, hat das 
Ministerium des Innern in Gemäßheit § 41 des Gesetzes, die Wahlen für den 
Landtag betreffend, vom 3. December 1868, die nachgenannten Wahlcommissare 
ernannt und zwar: 
für den 5. Wahlkreis der Stadt Dresden 
den Stadtrath Bönisch daselbst; 
für den 1. Wahlkreis der Stadt Leipzig 
den Bürgermeister Dr. Tröndlin daselbst;
	        
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