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Nr. 24. Verordnung,
die Vertretung des Sportelfiscus im Prozeß betreffend;
vom 13. Juni 1881.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird verordnet was folgt:
Der Königlich Sächsische Sportelfiscus wird von jetzt ab in den zur Zuständigkeit
der Amtsgerichte gehörigen Rechtsstreitigkeiten im Falle des § 690 der Civilprozeß—
ordnung von dem Sportelrendanten des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Zwangs-
vollstreckung stattgefunden hat, in anderen Fällen von dem Sportelrendanten des
Gerichts, bei welchem die betreffende Kostenforderung entstanden ist, in den zur Zu-
ständigkeit der Landgerichte gehörigen Rechtsstreitigkeiten von dem Vorstand des
Sportelfiscalats vertreten.
Die Verordnungen vom 26. August 1869 und 6. September 1870, die Vertretung
des Sportelfiscus im Prozeß betreffend (G.= u. V.-Bl. 1869, S. 249 fg., 1870,
S. 308 fg.), werden aufgehoben.
Dresden, am 13. Juni 1881.
Ministerium der Juftiz.
v. Abeken.
Herrmann.
Nr. 25. Verordnung,
die Bestellung von Commissaren für die Ergänzungswahlen zur II. Kammer der
Ständeversammlung betreffend;
vom 13. Juni 1881.
Nechdem durch Verordnung vom 7. laufenden Monats die Vornahme der Ergänzungs-
wahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung angeordnet worden ist, hat das
Ministerium des Innern in Gemäßheit § 41 des Gesetzes, die Wahlen für den
Landtag betreffend, vom 3. December 1868, die nachgenannten Wahlcommissare
ernannt und zwar:
für den 5. Wahlkreis der Stadt Dresden
den Stadtrath Bönisch daselbst;
für den 1. Wahlkreis der Stadt Leipzig
den Bürgermeister Dr. Tröndlin daselbst;