Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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Consistorialbehörde einzuholen. Ist der betreffende Geistliche selbst Superintendent, so 
hat er an das evangelisch-lutherische Landesconsistorium Bericht zu erstatten. 
&# 8. Das kirchliche Aufgebot hat auf Wunsch der Betheiligten ohne Weiteres 
wegzufallen: 
1. bei der Trauung solcher Personen, die bereits in die eheliche Lebensgemeinschaft 
eingetreten sind; 
2. bei Trauungen, die nachweislich keinen Aufschub erleiden. 
Solchenfalls sowie überhaupt dann, wenn die Trauung ohne vorgängiges kirch- 
liches Aufgebot stattgefunden hat, ist die erfolgte Trauung, wenn nicht aus besonderen 
Gründen auf Wunsch der Betheiligten auch davon abgesehen wird, an dem auf die 
Trauung folgenden Sonntage der Gemeinde zu kirchlicher Fürbitte bekannt zu machen 
(s. Anlage Ab). 
89. Das kirchliche Aufgebot verliert seine Kraft, wenn die Trauung innerhalb 
sechs Monaten, vom Tage des letzten Aufgebots an gerechnet, nicht erfolgt ist. 
10. Das kirchliche Aufgebot darf nicht vorgenommen werden, wenn die 
Trauung nach den Bestimmungen § 19 unstatthaft sein würde, oder sich deshalb 
Zweifel ergeben (s. § 20). 
Die Entscheidung über die Versagung des kirchlichen Aufgebots hat auf dem in 
§§ 20 und 21 für die Versagung der Trauung geordneten Wege zu erfolgen. 
# 11. Der Geistliche hat über die erfolgte Anmeldung zum Aufgebot ein Protokoll 
aufzunehmen, welches die nöthigen persönlichen Nachweise (s. § 4) zu enthalten hat, 
und dasselbe einem dazu besonders angelegten Aktenstücke einzuverleiben. 
B. Die Trauung. 
*12. Der Trauungsakt besteht außer der einleitenden Ansprache aus der Vor- 
lesung des göttlichen Wortes, dem Gelöbniß der zu Trauenden, der Trauungsformel, 
dem Gebete und dem Zusammensprechen im Namen des dreieinigen Gottes. 
Derselbe hat nach Maßgabe der in der Agende für die Trauung ertheilten Vor- 
schriften zu erfolgen. 
Die herkömmliche Zuziehung von wenigstens zwei Zeugen bei der Trauung ist als 
Regel festzuhalten, wenn auch nicht ein wesentliches Erforderniß. 
613. Auf lokalstatutarischemn Wege können mit Genehmigung der obersten 
Kirchenbehörde von den Kirchengemeinden Festsetzungen über Beibehaltung, beziehentlich 
Wiederherstellung der herkömmlichen Auszeichnungen für ehrbare Brautpaare getroffen 
werden.
	        
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