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sichtlich solcher Personen ertheilt, welche die Taufe oder die Trauung unterlassen, oder
die Confirmation ihrer Kinder verweigern.
In dem Fall § 19 unter 1, sowie unter erschwerenden Umständen auch in den
übrigen in § 19 genannten Fällen kann überdies gegen die betreffenden Personen auch
auf die Ausschließung von dem Rechte, Pathenstelle bei der Taufe eines Kindes zu
vertreten, erkannt werden. Die Entschließung hierüber steht der betreffenden Kirchen-
inspection zu.
#23. Die Bestimmungen der §§ 9 bis 20 der Verordnung vom 13. December
1876, einige durch das Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die
Eheschließung vom 6. Februar 1875 bedingte Veränderungen in der kirchlichen Ordnung
betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 722 fg. und Verordnungsblatt des evang.-luth. Landes-
consistoriums S. 142 fg.), werden vorbehältlich der fortdauernden Giltigkeit der daselbst
* 12, Abs. 3 angezogenen, die Trauung reformirter Confessionsverwandter betreffenden
Bestimmung § 17 des Regulativs vom 7. August 1818 (Gesetz-Sammlung S. 64))
hiermit aufgehoben.
Dresden, den 23. Juni 1881.
Evangelisch-lutherisches Landesconsistorium.
Uhde.
*“) Regulatin
über die kirchlichen Rechtsverhältnisse der evangelisch-reformirten Glaubensgenossen
in den Königlich Sächsischen Landen vom 7. August 1818.
(Gesetzsammlung S. 57 fg.)
817.
B. Außerhalb Dresden und Leipzig steht an allen Orten hiesiger Lande, wo noch
zur Zeit die reformirten Glaubensgenossen keine öffentliche Religionsübung und eigene,
unter öffentlicher Autorität stehende Geistliche haben,
1. Personen, welche beiderseits reformirter Religion sind, frei,
a) sich in derjenigen Kirche ihrer Confession in hiesigen Landen, zu welcher sich zu
halten, ihnen nach Inhalt des § 1 nachgelassen ist, trauen zu lassen, sobald
nur den Landesgesetzen, in Rücksicht des nothwendigen Aufgebotes und des zu
leistenden Eides der Ledigkeit, sammt was dem anhängig, gehörig Genüge
geschehen ist, sowie auch