Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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b) die Kinder solcher Eltern in jener etwa benachbarten reformirten Kirche hiesiger 
Lande getauft werden können, ohne daß in dem einen oder anderen Falle Stol- 
gebühren an die evangelisch-lutherische Ortsgeistlichkeit*) zu entrichten sind. 
Wenn aber diese Handlungen auf Verlangen der Verlobten und resp. Ehegatten 
in der lutherischen Ortskirche vorgenommen werden, so versteht es sich von selbst, daß 
auch die hergebrachten Gebühren zu bezahlen sind. 
Wenn übrigens dergleichen reformirte Unterthanen nach Befinden zu Haus- 
Trauungen und Haus-Taufen Dispensation gesucht und erlangt haben, so steht ihnen 
frei, sich dazu, jedoch gegen Entrichtung der Stolgebühren an den Ortspfarrer), eines 
inländischen öffentlichen Geistlichen ihrer Confession zu bedienen. 
  
**) Vergleiche jedoch: das Kirchengesetz, die Fixation der Accidentien und Stolgebühren der evangelisch- 
lutherischen Geistlichen und Kirchendiener betreffend, vom 2. December 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 715 fg.). 
  
Aa. 
Einer christlichen Gemeinde ist bekannt zu machen: Es sind Personen vorhanden, 
welche die Trauung am Altar des Herrn begehrt und deshalb zum kirchlichen Aufgebot 
sich angemeldet haben: 
N. N und N. N. 
Wir schließen sie in unsere gemeinsame Fürbitte ein und bitten Gott 2c. (Gebet). 
  
In den § 9 der Trauordnung gedachten Fällen, in welchen die Trauung ohne 
vorgängiges Aufgebot stattgefunden hat, tritt an die Stelle des Aufgebotes, wenn dies 
von den Betheiligten nicht ausdrücklich verbeten worden, eine nachträgliche Fürbitte, 
etwa in folgender Form: 
b k. 
In unsere gemeinsame Fürbitte schließen wir auch: 
N. N. und N. N. 
ein, welche zur Heiligung ihres Ehebundes am (vorigen) Sonntag am Altar des Herrn 
getraut worden sind (Gebet). 
JB. In größeren Parochieen kann, wenn die Verkündigung des Aufgebots unter namentlicher Aufführung 
der einzelnen Betheiligten unverhältnißmäßige Zeit in Anspruch nehmen würde, auf Beschluß des Kirchen- 
vorstandes davon abgesehen werden und die namentliche Bezeichnung der Aufzubietenden mittelst Anschlags 
innerhalb der Kirche und das Aufgebot selbst unter Verweisung auf diesen Anschlag erfolgen. 
 
	        
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