Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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4. nicht auf die Räume, welche zur Nachtzeit Jedermann zugänglich sind. 
Die Nachtzeit umfaßt für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 
9 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens und für die Zeit vom 1. April bis 30. September 
die Stunden von 9 Uhr Abends bis 4 Uhr Morgens. 
812. 
Alle festgenommenen Personen werden nach dem nächsten Wachtgebäude gebracht Ablieferung 
und dem Gouverneur bezw. dem Kommandanten, oder dem dessen Funktion versehenden — 
Offizier gemeldet, der, insofern die Festgenommenen vom Militär sind, weiter über Personen. 
sie disponirt. 
Sind die festgenommenen Personen vom Civil, so werden sie so bald als möglich 
an die Polizei-Behörde abgeliefert, in den im § 9 bezeichneten Fällen jedoch nur, wenn 
der schleunigst herbeigerufene Polizeibeamte dies für nöthig erachtet, andernfalls erfolgt 
die Entlassung des Festgenommenen. 
8 13. 
Die Wachen müssen sich bei der Verhaftung und vorläufigen Festnahme einer Berhalten 
Person alles unnöthigen Redens, sowie aller wörtlichen und thätlichen Beleidigungen ver iache a 
gänzlich enthalten, andererseits aber, wenn eine Verhaftung oder eine vorläufige Fest= und vorläufigen 
nahme erfolgen muß, dieselbe nöthigenfalls nach Anleitung des Gesetzes vom 20. März Festnahme. 
1837 über den Waffengebrauch des Militärs mit Gewalt erzwingen. 
Es müssen daher in jedem speziellen Falle, wenn es irgend möglich ist, so viel 
Mannschaften abgeschickt werden, daß der Zweck unter den obwaltenden Umständen 
jedenfalls erreicht werden kann. 
Findet aber der Führer dieser Mannschaft, wenn er an Ort und Stelle anlangt, 
daß das ihm anvertraute Kommando zu schwach ist, um den Zweck zu erreichen, so 
muß er sofort denjenigen, der ihn abgeschickt hat, um die erforderliche Verstärkung des 
Kommandos ersuchen lassen. Inwieweit das kommandirte Militär bei dergleichen 
Dienstleistungen von seinen Waffen Gebrauch machen kann, um einen wirklichen oder 
gedrohten Angriff von sich abzuwehren, einen ihm entgegengesetzten Widerstand zu über- 
wältigen, oder die Flucht eines Ergriffenen zu vereiteln, ist in dem als Anhang dieser 
Instruktion beigefügten Gesetze vom 20. März 1837 näher vorgeschrieben. 8 
8 14. 
Sobald die Verhaftung oder die Festnahme erfolgt ist, steht der Festgenommene 
unter dem Schutz der Wache. Führt er Effekten bei und um sich, für deren Auf— 
bewahrung er nicht selbst Sorge tragen kann, so liegt die einstweilige Sicherstellung 
derselben den Wachen gleichfalls ob. Festgenommenen Verbrechern müssen jederzeit
	        
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