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Behörde davon zu benachrichtigen; die Polizei-Behörde ihrerseits ist verpflichtet, die
Sorge für die Verletzten zu übernehmen und die erforderlichen gerichtlichen Einleitungen
zu veranlassen.
8 10.
Daß beim Gebrauche der Waffen das Militär innerhalb der Schranken seiner Be- Gesetzliche Ver—
fugnisse gehandelt habe, wird vermuthet, bis das Gegentheil erwiesen ist. Die Angaben muthung für
derjenigen Personen, welche irgend einer Theilnahme an dem, was das Einschreiten
der Militärgewalt herbeigeführt hat, schuldig oder verdächtig sind, geben für sich allein
keinen zur Anwendung einer Strafe hinreichenden Beweis für den Mißbrauch der
Waffengewalt.
l 11.
Bei Aufläufen und Tumulten kommt außer den Vorschriften dieses Gesetzes die Besondere Vor-
Verordnung vom 17. August 1835 zur Anwendung. Iinue bin-
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem König- Auflaufe und
; ; umulte.
lichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. März 1837.
Friedrich Wilhelm.
Carl, Herzog zu Mecklenburg.
Für den Kriegsminister:
v. Kamptz. Mühler. v. Schoeler. v. Rochow.
Beglaubigt: Für den Staatssekretär:
Düesberg.
Nr. 30. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum für Unterführung des sogenannten
Schildenwegs zu Radebeul unter der Leipzig-Dresdner Eisenbahn
und für Verbreiterung des Bahndammes daselbst betreffend;
vom 1. Juli 1881.
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OIm Interesse der Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebes erscheint es erforderlich,
den sogenannten „Schildenweg“ zu Radebeul unter der Leipzig-Dresdner Eisenbahn
zu unterführen und den Bahndamm daselbst auf beiden Seiten der letzteren zu ver-
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