Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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spätestens 8 Tage vor dem Sitzungstage bei der Generaldirection der Staatseisenbahnen 
einzubringen. 
86. Den Vorsitz im Eisenbahnrathe führt der Generaldirector der Staatseisen— 
bahnen oder ein von diesem beauftragter Stellvertreter. 
Zu den Verhandlungen des Eisenbahnrathes werden nach Bedürfniß Beamte der 
Generaldirection und Specialsachverständige zur Uebernahme von Referaten und zur 
Auskunftsertheilung zugezogen. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen können Commissare in die Sitzungen 
des Eisenbahnrathes entsenden. 
&# 7. Die Beschlußfassung des Eisenbahnrathes erfolgt mit Stimmenmehrheit, 
wobei der Vorsitzende nicht mitzustimmen hat. 
Ueber die Sitzungen wird ein Protokoll aufgenommen, aus welchem der Gang der 
Verhandlungen, die gutachtlichen Aeußerungen des Eisenbahnrathes und eintretenden 
Falls die Anschauungen der Minorität zu ersehen sind. 
. Der Eisenbahnrath hat für die Erledigung dringender Angelegenheiten, 
sowie zur Vorbereitung seiner Berathungen einen ständigen Ausschuß von 6 Mitgliedern 
aus seiner Mitte zu bestellen. 
Die Einberufung des Ausschusses erfolgt nach Bedürfniß, auch kann derselbe 
nöthigen Falls im Wege schriftlicher Umfrage gehört werden. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen in §§ 5 bis 7 auf die Sitzungen des Aus- 
schusses entsprechende Anwendung. 
§ 9. Das Amt eines Mitgliedes des Eisenbahnrathes ist ein Ehrenamt, jedoch 
erhalten die Mitglieder des Eisenbahnrathes und des ständigen Ausschusses behufs 
Theilnahme an den Sitzungen freie Hin= und Rückfahrt im Verwaltungsbereiche der 
Generaldirection der Staatseisenbahnen. 
10. Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit Ausführung 
dieser Verordnung beauftragt. 
Dresden, den 9. Juli 1881. 
Albert. 
Hermann von Nostitz-Wallwitz. 
Leonce Freiherr von Könneritz.
	        
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