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spätestens 8 Tage vor dem Sitzungstage bei der Generaldirection der Staatseisenbahnen
einzubringen.
86. Den Vorsitz im Eisenbahnrathe führt der Generaldirector der Staatseisen—
bahnen oder ein von diesem beauftragter Stellvertreter.
Zu den Verhandlungen des Eisenbahnrathes werden nach Bedürfniß Beamte der
Generaldirection und Specialsachverständige zur Uebernahme von Referaten und zur
Auskunftsertheilung zugezogen.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen können Commissare in die Sitzungen
des Eisenbahnrathes entsenden.
7. Die Beschlußfassung des Eisenbahnrathes erfolgt mit Stimmenmehrheit,
wobei der Vorsitzende nicht mitzustimmen hat.
Ueber die Sitzungen wird ein Protokoll aufgenommen, aus welchem der Gang der
Verhandlungen, die gutachtlichen Aeußerungen des Eisenbahnrathes und eintretenden
Falls die Anschauungen der Minorität zu ersehen sind.
. Der Eisenbahnrath hat für die Erledigung dringender Angelegenheiten,
sowie zur Vorbereitung seiner Berathungen einen ständigen Ausschuß von 6 Mitgliedern
aus seiner Mitte zu bestellen.
Die Einberufung des Ausschusses erfolgt nach Bedürfniß, auch kann derselbe
nöthigen Falls im Wege schriftlicher Umfrage gehört werden.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen in §§ 5 bis 7 auf die Sitzungen des Aus-
schusses entsprechende Anwendung.
§ 9. Das Amt eines Mitgliedes des Eisenbahnrathes ist ein Ehrenamt, jedoch
erhalten die Mitglieder des Eisenbahnrathes und des ständigen Ausschusses behufs
Theilnahme an den Sitzungen freie Hin= und Rückfahrt im Verwaltungsbereiche der
Generaldirection der Staatseisenbahnen.
10. Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit Ausführung
dieser Verordnung beauftragt.
Dresden, den 9. Juli 1881.
Albert.
Hermann von Nostitz-Wallwitz.
Leonce Freiherr von Könneritz.