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Nr. 33. Verordnung,
die weitere Ausführung des Gesetzes über die Besteuerung des Gewerbebetriebs
im Umherziehen vom 1. Juli 1878 betreffend;
vom 6. Juli 1881.
Zur weiteren Ausführung des Gesetzes, die Besteuerung des Gewerbebetriebs im
Umherziehen betreffend, vom 1. Juli 1878 (G.= u. V.-Bl. S. 121 fg.) wird hiermit
Folgendes verordnet:
1. Für die Ausübung des Musikergewerbes innerhalb des Umkreises von 15
Kilometern vom Wohnorte wird auf Grund von § 11 des angezogenen Gesetzes Be-
freiung von der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen hiermit bewilligt.
Für diese Art des Gewerbebetriebs bedarf es daher auch nicht der in § 5 des
Gesetzes vorgeschriebenen Anmeldung.
6. Personen, welche gewerbliche oder künstlerische Leistungen oder Schau-
stellungen, bei denen ein höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse nicht obwaltet,
außerhalb ihres Wohnortes für Rechnung eines Anderen, welchem sie dieselben gegen
feste Vergütung verdungen haben, darbieten und am Ertrage derselben nicht Theil
nehmen, sind rücksichtlich der Darbietung dieser Leistungen in steuerlicher Beziehung
nicht als selbstständige Gewerbetreibende zu betrachten und unterliegen daher wegen
derselben auch nicht der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen.
§ 3. Wer gewerbliche oder künstlerische Leistungen oder Schaustellungen, bei denen
ein höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse nicht obwaltet, außerhalb des Wohn-
ortes oder gewerblichen Niederlassungsortes gegen alleinigen Bezug oder gegen Theil-
nahme am Ertrage des etwaigen Eintrittsgeldes oder gegen Sammlung von Gaben
bei den Gästen darbietet, ist wegen dieses Gewerbebetriebs, soweit nicht die in § 1 ge-
ordnete Befreiung Platz greift, der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen
unterworfen.
Einer zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Inhaber des Locals, in welchem
die Darbietung der Leistungen oder Schaustellungen erfolgt, wegen derselben — gleich-
viel auf wessen Anregung — vorher getroffenen Vereinbarung kann solchenfalls nicht die
Wirkung einer Bestellung im Sinne des eingangsgedachten Gesetzes beigemessen werden.
& 4. Die Ausübung der Heilkunde ist ungeachtet der Bestimmung in § 6 Abs. 1
der Reichsgewerbeordnung zu den in § 1 unter 4 des eingangsgedachten Gesetzes be-
zeichneten Gewerben zu rechnen und daher, sofern nicht dabei ein höheres wissenschaft-
liches Interesse obwaltet, der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unterworfen.