Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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Allerhöchstem Befehle gemäß wird Solches und daß an die Mitglieder beider 
ständischen Kammern noch besondere Missiven aus dem Ministerium des Innern ergehen 
werden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 8. August 1881. 
Gesammtministerium. 
v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitz. 
Meister. 
Nr. 44. Bekanntmachung, 
eine Prioritäts-Anleihe der Actiengesellschaft Steinkohlenbau-Verein Hohndorf 
betreffend; 
vom 9. August 1881. 
Der Actiengesellschaft Steinkohlenbau-Verein Hohndorf ist zur Ausgabe von Inhaber— 
papieren behufs Aufnahme einer Prioritäts-Anleihe in der Höhe von 750 000 Mark, 
welche in 1000 Abschnitten zu 500 und 250 Abschnitten zu 1000 Mark aufgebracht, 
mit 5 Procent jährlich verzinst und in den Jahren 1886 bis 1917 jedenfalls, bei 
gesteigerter Kohlenförderung auf den Vereinsschächten aber schon früher zurückgezahlt 
werden soll, nach dem Ermessen der Gesellschaft auch schon früher zurückgezahlt werden 
kann, übrigens hypothekarisch sicher gestellt worden ist, nach Maßgabe der vorgelegten 
Hauptschuldverschreibung nebst Tilgungsplan die nachgesuchte Genehmigung ertheilt, 
auch auf Grund Artikel 10, Absatz 2 des Gesetzes über den Urkundenstempel vom 
13. November 1876 die Verwendung der für die einzelnen Schuldverschreibungen sich 
berechnenden Stempelbeträge, anstatt zu den einzelnen Urkunden, in ungetrennter 
Summe gestattet worden. 
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 9. August 1881. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Für den Minister: Für den Minister: 
v. Charpentier. v. Thümmel. 
Fromm. 
  
Letzte Absendung: am 30. Auguft 1881.
	        
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