Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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Nr. 46. Bekanntmachung, 
eine Prioritätsanleihe der in Dresden unter der Firma „Societäts-Brauerei“ 
bestehenden Actiengesellschaft betreffend; 
vom 20. August 1881. 
Der in Dresden unter der Firma „Societäts-Brauerei“ bestehenden Actiengesellschaft 
ist behufs Aufnahme einer anderweiten Prioritäts-Anleihe im Betrage von 500,000 Mark, 
welche hypothekarisch sichergestellt ist, zu Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, mit 
4½ vom Hundert jährlich zu verzinsenden, planmäßig vom Jahre 1892 an längstens 
bis zum Jahre 1930 auszuloosenden, nach Befinden aber auch auf Antrag des Ver- 
waltungsrathes und auf Grund diesfallsigen Generalversammlungs-Beschlusses auch 
schon früher zurückzuzahlenden Fünf Hundert Stück Schuldscheinen im Nominalbetrage 
von je Ein Tausend Mark sammt Talons und Coupons nach Maßgabe der vorgelegten 
Schuldverschreibung nebst Tilgungsplan die nachgesuchte Genehmigung ertheilt, auch 
auf Grund Artikel 10, Absatz 2 des Gesetzes über den Urkundenstempel vom 13. November 
1876, die Verwendung der für die einzelnen Schuldverschreibungen sich berechnenden 
Stempelbeträge anstatt zu den einzelnen Urkunden in ungetrennter Summe gestattet 
worden. 
Es wird dies andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 20. August 1881. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Für den Minister: 
rhr. v. Könneritz. 
v. Charpentier. Irh b 
Fromm. 
  
  
  
  
Nr. 47. Verordnung, 
eine Ernennung für die J. Kammer der Ständeversammlung betreffend; 
vom 23. August 1881. 
W#3, Albert, von GCOTIT ES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2. 
verkünden hiermit, daß Wir, nachdem durch das Ableben des Oberappellationsgerichts- 
präsidenten a. D. Dr. Sickel zu Dresden eine der in § 63 der Verfassungsurkunde
	        
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