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Zu § 2 und zur Tarifnummer 2, Spalte „Berechnung der Stempel-
abgabe“" Satz 2.
5. Wenn die Anrechnung eines, für inländische, nach dem 30. September 1881
ausgegebene Renten= oder Schuldverschreibungen vor dem 1. October 1881 bereits
erhobenen Landesstempels auf die Reichs-Stempelabgabe beansprucht wird, so sind mit
der Anmeldung (Nummer 2à) die Beweisstücke (Steuerquittungen rc.) über die Höhe
des gezahlten landesgesetzlichen Stempels beizubringen, falls diese nicht aus den ver-
wendeten Stempelzeichen zweifellos hervorgeht. Jene Beweisstücke verbleiben als
Beläge bei der Steuerstelle.
In der Anmeldung (Nummer I2a) ist der für die einzelnen Stücke gezahlte Landes-
stempelbetrag anzugeben und das Sachverhältniß darzulegen. Die Steuerstelle zieht
den Stempelbetrag ein, um welchen der Reichsstempel für jede einzelne Renten= oder
Schuldverschreibung den dafür gezahlten Landesstempel übersteigt. Wegen der Ab-
stempelung, der Rückgabe der abgestempelten Werthpapiere und der Quittung über die
Abgabe finden die Bestimmungen unter Nummer 2b bis 24 sinngemäße Anwendung.
In der Quittung über die erhobene Reichs-Stempelabgabe ist auch der Betrag der für
jedes Stück entrichteten Landesabgabe nachrichtlich zu vermerken.
Zu § 2 und zur Tarifnummer 2cc und 3b.
6. Wird für inländische Renten oder Schuldverschreibungen auf Grund der Tarif-
nummer 2cc oder 3b Befreiung von der Stempelabgabe beansprucht, so ist in der
Anmeldung (Nummer 2a) das Sachverhältniß anzugeben und überdies der Beweis zu
führen, daß die auszugebenden Obligationen in der That nur zum Zweck des Um-
tausches ausgestellt werden, also ohne Veränderung des durch die zurückzuziehenden
Stücke beurkundeten Rechtsverhältnisses. Insbesondere findet die Befreiung keine An-
wendung, wenn die neu auszugebenden Renten= oder Schuldverschreibungen von einem
andern Schuldner, allein oder mit dem bisherigen Schuldner, ausgestellt werden, zu
einem andern Zinssatze verzinslich sind, auf den Inhaber lauten, während die aus
dem Verkehr tretenden Stücke auf den Namen lauten u. dgl. m.
Ist der Beweis erbracht, so verfügt die Directivbehörde Abstempelung der neuen
Stücke ohne Abgabenerhebung. Die Verfügung wird Registerbelag. Wegen der Vor-
legung der eingezogenen Stücke und der Vernichtung der auf denselben etwa befindlichen
Stempelzeichen finden die Vorschriften unter Nummer 3, wegen der Anmeldung der
Obligationen und der Abstempelung die Vorschriften unter Nummer Za bis 20 sinn-
gemäße Anwendung.
Sind die einzuziehenden Stücke versteuert, so ist die Quittung über die gezahlte
Abgabe vorzulegen und als Belag zum Register zu nehmen.