Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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der zuständigen Steuerbehörde spätestens am 7. Tage nach dem Empfange der obrig— 
keitlichen Erlaubniß schriftlich unter Beifügung einer Doppelschrift anzumelden: 
Namen, Gewerbe und Wohnung des Unternehmers, die planmäßige Anzahl 
(die Nummern) und den planmäßigen Preis der Loose, 
den Zeitpunkt, wo mit dem Vertrieb der Loose begonnen werden soll, 
die Gegenstände, die Zeit und den Ort der Ausspielung, 
die Namen und Wohnungen der unmittelbar von dem Unternehmer mit dem 
Vertrieb der Loose betrauten Personen. 
Der Anmeldung ist als Anlage ein amtlich beglaubigtes Exemplar des obrigkeitlich 
genehmigten Plans der Lotterie oder Ausspielung anzuschließen. 
Mit der Anmeldung ist die Abgabe für die Loose einzuzahlen. Wird Stundung 
der Abgabe bis nach dem Beginn des Vertriebes der Loose gegen Sicherstellung des 
Abgabenbetrags oder ohne solche beansprucht, so ist der Antrag mit der Anmeldung 
vorzulegen. 
12b. Wird Befreiung von der Abgabe in Anspruch genommen, so ist mit der An— 
meldung der Nachweis zu führen, daß der Erlös des Unternehmens zu mildthätigen 
Zwecken Verwendung finden wird. Ueber die Anwendbarkeit der Befreiung entscheidet 
die Directivbehörde. 
13. Die Behörde, welche die obrigkeitliche Erlaubniß zur Veranstaltung einer 
öffentlichen Lotterie oder Ausspielung ertheilt, hat hiervon ohne Verzug der zur Er— 
hebung der Abgabe für die Loose zuständigen Steuerbehörde unter Bezeichnung des 
Unternehmens und seines Zweckes, des Namens und der Wohnung des Unternehmers, 
und des Zeitpunkts, an welchem dem letztern die obrigkeitliche Erlaubniß behändigt 
worden, schriftlich Mittheilung zu machen. 
Auf Grund dieser Mittheilung hat die Steuerbehörde sogleich nach Ablauf der 
unter Nummer 12 à für die Anmeldung vorgeschriebenen Frist wegen Feststellung und 
Beitreibung der Abgabe, sowie nach Umständen wegen der Verhinderung des Loos- 
absatzes und Einleitung des Strafverfahrens das Erforderliche zu veranlassen. 
14. Nachdem der Abgabenbetrag festgestellt, gebucht und entweder eingezahlt oder 
gestundet, beziehentlich nachdem die Stempelfreiheit der Loose von der zuständigen Be- 
hörde anerkannt worden ist, erfolgt die Abstempelung der Loose durch die zuständige 
Steuerstelle vermittelst Stempelaufdrucks. Der Stempel ist von runder oder ovaler 
Form und führt den Reichsadler und über demselben die Aufschrift „Versteuert“ bezw. 
„Stempelfrei“, darunter das Unterscheidungszeichen der Abstempelungsstelle. 
Ungestempelte Loose dürfen nicht ausgegeben werden. 
Nach näherer Vorschrift der Landesregierung kann indessen bei den unter obrig- 
keitlicher Aufsicht stattfindenden Waaren-Verloosungen von der Abstempelung der abgabe- 
26“
	        
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