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freien Loose Umgang genommen werden, wenn mit Rücksicht auf die Zahl und den
Preis der Loose die Abstempelung unverhältnißmäßige Mühwaltung verursachen würde.
Die abgestempelten Loose werden gegen Empfangsbescheinigung auf dem einen
Exemplar der Anmeldung zurückgegeben. Das andere bleibt nebst seinen Anlagen
(Nummer 12 a) Belag zum Register. Wenn Stundung der Abgabe bewilligt ist, darf
die Genehmigung zum Beginn des Loosabsatzes vor Entrichtung der Abgabe erst
nach Abstempelung der Loose ausgehändigt werden.
Zu § 13 des Gesetzes.
15. Die Landesregierungen bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Moda-
litäten die Genehmigung zum Absatz der Loose gegen Sicherstellung der Abgabe oder
ohne solche ertheilt, oder sonst die Abgabe gestundet werden kann.
Zu §§ 14, 15 und 19 des Gesetzes.
16. Ausländische Loose und Ausweise über Spieleinlagen sind der zuständigen
ger!- Steuerstelle mit einer nach dem anliegenden Muster k doppelt auszustellenden Anmeld-
ung unter Einzahlung des Abgabenbetrags innerhalb der im § 14 des Gesetzes bezeich-
neten Frist zur Abstempelung vorzulegen. Wegen der Buchung der Abgabe, der Beläge
und wegen der Abstempelung der Loose gelten die Bestimmungen unter Nummer 14.
Stundung der Steuer findet nicht statt.
Ausländische Loose, welche in den ersten drei Tagen des Octobers 1881 einer zu-
ständigen Steuerstelle vorgelegt werden, sind ohne Abgabenerhebung als stempelfrei
abzustempeln, sofern nachgewiesen wird, daß sie vor dem 1. October 1881 in das
Bundesgebiet eingeführt worden sind.
Zu § 17des Gesetzes.
17. Für einzelne unabgesetzt gebliebene Loose 2c. wird die Reichs-Stempelabgabe
nicht erstattet.
Zu § 18 des Gesetzes.
18. Die Verwaltungen der Staatslotterien haben spätestens am 15. Tage nach
Ablauf der Ziehung jeder Klasse dem Reichsschatzamte die Zahl der abgesetzten Loose
und den Preis der Loose (Nr. 11) anzuzeigen. Diese Anzeigen sind unter Benutzung
eines von dem Reichsschatzamte vorzuschreibenden Formulars doppelt zu erstatten. Das
Reichsschatzamt setzt die zu entrichtende Steuer fest.
Zu § 21 des Gesetzes.
acktalgeimie 19. Für die bei den Steuerstellen angekauften, demnächst aber verdorbenen Stempel-