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Nr. 56. Bekanntmachung,
die Fachlehrer-Prüfungen im Turnen betreffend;
vom 11. October 1881.
Zur Prüfungsordnung für Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen vom 1. November
1877 (G.= u. V.-Bl. S. 307 fg.) sind in Betreff der Fachlehrerprüfungen im Turnen
nachstehende Aenderungen beschlossen worden:
1. Zu § 26.
Die Prüfungen finden ausschließlich an der Königlichen Turnlehrer-Bildungs-
anstalt zu Dresden statt.
Die Bestimmungen in §§ 27 fg. gelten auch für diese Prüfungen.
2. Zu § 27, Abf. 1.
An Stelle des Seminardirektors tritt der Direktor der Königlichen Turn-
lehrer-Bildungsanstalt.
3. Zu § 28, Abf. 1.
Gesuche um Zulassung sind bis zum 1. August, für Turnlehrerinnen bis zum
31. December zu überreichen.
4. Zu § 29, Abs. 1.
Die Prüfungen werden im Herbst, für Turnlehrerinnen um Ostern ab-
gehalten.
5. Zu § 36.
In der Rubrik „Bemerkungen“ ist anzugeben, ob der Geprüfte nur für
Volksschulen oder auch für höhere Schulen zu Ertheilung des Turnunter-
richts befähigt ist.
6. Zu § 37.
Zu Erwerbung der Befähigung für höhere Schulen kann nach zwei Jahren
eine Wiederholungsprüfung stattfinden.
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Januar 1882 in Kraft.
Dresden, den 11. October 1881.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Gerber.
Göt.