Full text : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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der  Wahl  des  Ausdrucks  »Staatsanwalt«  oder  »Berichterstatter«e
  nur  um  eine  »Fassungssache«  1).

Nach  allem  erscheint  es  zweifelsfrei,  daß  der  Berichterstatter
  des  BZG.  als  Staatsanwalt  aufzufassen  ist.

Gl.  M.  das  Oberlandesgericht  »Köln«²):

Der  Berichterstatter  des  außerordentlichen  Kriegsgerichts
  in  S.  hatte  im  Ermittelungsverfahren  mehrere
Zeugen  vereidigt.  Da  er  glaubte,  einer  der  Zeugen  habe
einen  Meineid  geleistet,  übergab  er  die  Akten  der  Staatsanwaltschaft,
  die  auch  die  Eröffnung  der  Voruntersuchung
beantragte.  Auf  Antrag  des  Untersuchungsrichters  gemäß
§  178  StPO.  entschied  die  Strafkammer,  daß  der  Antrag
des  Staatsanwalts  auf  Eröffnung  der  Voruntersuchung  abzulehnen
  sei.  Der  Berichterstatter  eines  außerordentlichen
Kriegsgerichts  sei  nicht  Mitglied  dieses  Gerichts,  weder
durch  Gesetz  vom  4,  VI.  51  noch  sonst  seien  ihm  richterliche
  Funktionen  übertragen,  seine  Stellung  und  Aufgabe
  entspreche  der  eines  Staatsanwalts.  Die  besonderen
  richterlichen  Handlungen  seien  dem  Kriegsgericht
und  dessen  Vorsitzenden  vorbehalten.  Daher  sei  dem
Berichterstatter  die  Abnahme  von  Eiden  nicht  übertragen,
  die  MStGO,.  fände  auf  das  Verfahren  des  außerordentlichen

  Kriegsgerichts  als  dem  eines  Zivilgerichts
keine  Anwendung.

Die  hiergegen  eingelegte  Beschwerde  hat  das  OLG.
verworfen,  Die  Gründe  des  Landgerichts  seien  zutreffend  ;
die  abweichende  Ansicht  vom  I.  St.  A.  Dr.  Mehliß ³)  sei

 

1)  Sten.  Ber.  d.  2.  Kammer  1851  II,  S.  1369.

2)  DJZ.  1915,  S.  933:  Urteil  vom  28.  Mai  1915  12  W.
213/18.

3)  DJZ.  1915,  S.  461.