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der Wahl des Ausdrucks »Staatsanwalt« oder »Berichterstatter«e
nur um eine »Fassungssache« 1).
Nach allem erscheint es zweifelsfrei, daß der Berichterstatter
des BZG. als Staatsanwalt aufzufassen ist.
Gl. M. das Oberlandesgericht »Köln«²):
Der Berichterstatter des außerordentlichen Kriegsgerichts
in S. hatte im Ermittelungsverfahren mehrere
Zeugen vereidigt. Da er glaubte, einer der Zeugen habe
einen Meineid geleistet, übergab er die Akten der Staatsanwaltschaft,
die auch die Eröffnung der Voruntersuchung
beantragte. Auf Antrag des Untersuchungsrichters gemäß
§ 178 StPO. entschied die Strafkammer, daß der Antrag
des Staatsanwalts auf Eröffnung der Voruntersuchung abzulehnen
sei. Der Berichterstatter eines außerordentlichen
Kriegsgerichts sei nicht Mitglied dieses Gerichts, weder
durch Gesetz vom 4, VI. 51 noch sonst seien ihm richterliche
Funktionen übertragen, seine Stellung und Aufgabe
entspreche der eines Staatsanwalts. Die besonderen
richterlichen Handlungen seien dem Kriegsgericht
und dessen Vorsitzenden vorbehalten. Daher sei dem
Berichterstatter die Abnahme von Eiden nicht übertragen,
die MStGO,. fände auf das Verfahren des außerordentlichen
Kriegsgerichts als dem eines Zivilgerichts
keine Anwendung.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das OLG.
verworfen, Die Gründe des Landgerichts seien zutreffend ;
die abweichende Ansicht vom I. St. A. Dr. Mehliß ³) sei
1) Sten. Ber. d. 2. Kammer 1851 II, S. 1369.
2) DJZ. 1915, S. 933: Urteil vom 28. Mai 1915 12 W.
213/18.
3) DJZ. 1915, S. 461.