Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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87. 
Religion. 
Der Religionsunterricht (vergl. § 1, alin. 4) hat die Aufgabe, den religiös-sittlichen 
Sinn der Fortbildungsschüler den Schwankungen und Verirrungen des jugendlichen 
Alters gegenüber zu befestigen und weiter zu entwickeln. 
Derselbe hat sich unter Rückbeziehung auf die im Katechismusunterrichte be- 
handelten Glaubens= und Sittenlehren, beziehentlich den für die Volksschule bestimmten 
religiösen Memorirstoff, hauptsächlich auf praktische Erklärung biblischer Abschnitte 
(3. B. Perikopen), auf christlich-ethische Lebensbetrachtungen und bedeutungsvolle 
Charakterbilder aus der Kirchengeschichte zu erstrecken. 
Geeigneten Orts wird insbesondere hervorzuheben sein, daß auch die staatliche 
Rechtsordnung in göttlicher Ordnung wurzelt, und zu zeigen sein, wie alle Richtungen 
und Ziele des Volkslebens nach dem Maßstabe christlicher Lebensregeln zu be- 
urtheilen sind. 
Es empfiehlt sich, den Religionsunterricht mehr paränetisch-erbaulich, als lehrhaft 
zu behandeln. 
88. 
Anderweite Unterrichtsgegenstände. 
Sollten in erweiterten Fortbildungsschulen oder in Fortbildungsschulen für Mädchen 
noch andere Unterrichtsgegenstände, als die vorgedachten eingeführt werden (vergl. § 14, 
alin. 4 des Gesetzes vom 26. April 1873), so haben auf die Behandlung derselben die 
im übrigen getroffenen principiellen Bestimmungen analoge Anwendung zu leiden. 
§ 9. 
Lektionsplan. 
Der Lektionsplan ist für jede Schule in Gemäßheit der einschlagenden besonderen 
Verhältnisse festzustellen. 
Dabei ist jedoch für alle Fälle davon auszugehen, daß der Unterricht in Deutscher 
Sprache und Rechnen den verhältnißmäßig größten Theil der verfügbaren Zeit zu 
beanspruchen hat. 
10. 
Anfang und Schluß des Unterrichts. 
Der Unterricht ist pünktlich zu beginnen, wie zu beschließen, und zwar jedesmal 
mit einem kurzen Gebet und — wenn es die Umstände gestatten — auch mit Gesang. 
 
	        
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