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Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
I1. Stück vom Jahre 1881.
Inhalt: Nr. 62. Verordnung, eine Ernennung für die I. Kammer der Ständeversammlung betr. S. 209. —
Nr. 63. Bekanntmachung, den Staatsvertrag über den Ankauf, Ausbau und Betrieb der Mehltheuer-
Weidaer Eisenbahn betr. S. 210. — Nr. 64. Verordnung, die Expropriation von Grundeigenthum für
Herstellung einer Erweiterungs-Anlage an der Eisenbahnlinie Dresden-Werdau betr. S. 214.
Nr. 62. Verordnung,
eine Ernennung für die erste Kammer der Ständeversammlung betreffend;
vom 7. November 1881.
W., Albert, von GOTTE# Gnaden König von Sachsen
1c. 1c. 2c.
verkünden hiermit, daß Wir, nachdem durch den aus Gesundheitsrücksichten erfolgten
Rücktritt des Oberappellationsgerichts-Vicepräsidenten a. D. Geheimen Raths von König
auf Noschkowitz eine der in § 63 der Verfassungsurkunde unter Nr. 14 bezeichneten
Stellen der ersten Kammer der Ständeversammlung zur Erledigung gekommen ist, für
diese Stelle
den Rittergutsbesitzer, Kammerherrn Heinrich Freiherrn von Friesen auf Rötha
ernannt und zu dessen Beurkundung die gegenwärtige Verordnung unter Vordruckung
Unsers Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen haben.
Gegeben zu Dresden, am 7. November 1881.
Albert.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
1881. 34