Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

— 209 — 
Gesetz- und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
I1. Stück vom Jahre 1881. 
  
  
  
  
Inhalt: Nr. 62. Verordnung, eine Ernennung für die I. Kammer der Ständeversammlung betr. S. 209. — 
Nr. 63. Bekanntmachung, den Staatsvertrag über den Ankauf, Ausbau und Betrieb der Mehltheuer- 
Weidaer Eisenbahn betr. S. 210. — Nr. 64. Verordnung, die Expropriation von Grundeigenthum für 
Herstellung einer Erweiterungs-Anlage an der Eisenbahnlinie Dresden-Werdau betr. S. 214. 
  
Nr. 62. Verordnung, 
eine Ernennung für die erste Kammer der Ständeversammlung betreffend; 
vom 7. November 1881. 
W., Albert, von GOTTE# Gnaden König von Sachsen 
1c. 1c. 2c. 
verkünden hiermit, daß Wir, nachdem durch den aus Gesundheitsrücksichten erfolgten 
Rücktritt des Oberappellationsgerichts-Vicepräsidenten a. D. Geheimen Raths von König 
auf Noschkowitz eine der in § 63 der Verfassungsurkunde unter Nr. 14 bezeichneten 
Stellen der ersten Kammer der Ständeversammlung zur Erledigung gekommen ist, für 
diese Stelle 
den Rittergutsbesitzer, Kammerherrn Heinrich Freiherrn von Friesen auf Rötha 
ernannt und zu dessen Beurkundung die gegenwärtige Verordnung unter Vordruckung 
Unsers Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen haben. 
Gegeben zu Dresden, am 7. November 1881. 
Albert. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
1881. 34
	        
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