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Nr. 63. Bekanntmachung,
den zwischen der Königlich Sächsischen, der Großherzoglich Sächsischen und den
beiden Fürstlich Reußischen ä. und j. Linie Regierungen über den Ankauf, Ausbau
und Betrieb der Mehltheuer-Weidaer Eisenbahn durch den Staatsfiscus im König—
reiche Sachsen abgeschlossenen Staatsvertrag vom 20. September 1881 betreffend;
vom 10. November 1881.
Nachdem zwischen der Königlich Sächsischen, der Großherzoglich Sächsischen und den
beiden Fürstlich Reußischen ä. und j. Linie Regierungen bezüglich des Ankaufes, Aus-
baues und Betriebes der Mehltheuer-Weidaer Eisenbahn durch den Staatsfiscus im
Königreiche Sachsen unter dem 20. September dieses Jahres ein Staatsvertrag ab-
geschlossen und mit Allerhöchster Genehmigung ratificirt worden ist, so wird derselbe
hiermit bekannt gemacht.
Dresden, den 10. November 1881.
Die Ministerien des Auswärtigen und der Finanzen.
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz.
Müller.
Nachdem die Mehltheuer-Weidaer Eisenbahngesellschaft, welcher nach Maßgabe des
zu diesem Behufe zwischen der Königlich Sächsischen, der Großherzoglich Sächsischen und
den beiden Fürstlich Reußischen Regierungen älterer und jüngerer Linie unter dem
19. December 1871 abgeschlossenen Staatsvertrags und der dazu gehörigen Concessions=
bedingungen die Concession zum Baue und Betriebe einer von Mehltheuer aus durch
das Triebesthal nach Weida zu führenden und an den Endpunkten einerseits mit der
Sächsisch-Baierischen Eisenbahn, andererseits mit der Gera-Eichichter Bahn in un-
mittelbaren Schienenanschluß zu bringenden Eisenbahn ertheilt worden war, noch vor
Vollendung der Bahn in Concurs verfallen und aus diesem Grunde die ihr ertheilte
Concession seitens der betheiligten Regierungen für erloschen erklärt worden ist, hat die
Königlich Sächsische Regierung, von dem Wunsche geleitet, im Interesse der betheiligten
Landestheile die in Frage stehende Eisenbahn noch zur Ausführung zu bringen, im