Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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Einverständnisse mit den übrigen betheiligten Regierungen die noch unvollendete Bahn 
angekauft und sich bereit erklärt, dieselbe zu vollenden und für eigene Rechnung zu 
betreiben. Zur Regelung der hierbei in Betracht kommenden staatsrechtlichen und 
finanziellen Fragen haben in Folge dessen zu Bevollmächtigten ernannt: 
Se. Majestät der König von Sachsen 
Allerhöchstihren Geheimen Rath Julius Hans von Thümmel und 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Ewald Alexander Hoffmann; 
Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Wilhelm Genast; 
Se. Durchlaucht der Fürst Reuß ä. Linie 
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Bruno von Geldern-Crispendorf; 
Se. Durchlaucht der Fürst Reuß j. Linie 
Höchstihren Staatsminister Dr. Emil von Beulwitz, Excellenz, und 
Höchstihren Staatsrath Walther Engelhardt, 
welche unter Vorbehalt der Ratification über folgende Punkte übereingekommen sind: 
Art. 1. 
Der obengedachte Staatsvertrag vom 19. December 1871 sammt Anlage wird 
aufgehoben. 
Art. 2. 
Die Königlich Sächsische Regierung soll befugt sein, die Eingangs gedachte Eisen- 
bahn innerhalb der Großherzoglich Sächsischen und der Fürstlich Reußischen ä. und 
j. Linie Staatsgebiete auszubauen und zu betreiben. 
Sie wird dieselbe möglichst bald vollenden und spätestens zwei Jahre nach Rati- 
fication dieses Vertrages in Betrieb setzen und in solchem erhalten. 
Die Spurweite der Bahn soll 1,435 m im Lichten der Schienen betragen. 
Es besteht Einverständniß darüber, daß die Bahn nur eingleisig angelegt und seiner 
Zeit nach Maßgabe der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeut- 
ung vom 12. Juni 1878 oder der an Stelle dieser Bestimmungen etwa tretenden ander- 
weiten Normen betrieben wird. 
Art. 3. 
Die Großherzoglich Sächsische, sowie die Fürstlich Reußischen ä. und j. Linie 
Staatsregierungen werden zu Gunsten des Unternehmens für Ihre Gebiete die in den- 
selben geltenden Bestimmungen über Expropriation von Grundeigenthum in Wirksam- 
keit setzen oder die bereits zu Gunsten der vormaligen Mehltheuer-Weidaer Eisenbahn- 
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