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gesellschaft in Wirksamkeit gesetzte Expropriation auch zu Gunsten des Königlich Säch—
sischen Staatsfiscus aufrecht erhalten.
Die Königlich Sächsische Staatsregierung wird die von der vormaligen Gesellschaft
unbefriedigt gelassenen Ansprüche aus der Expropriation, einschließlich der erwachsenen
und noch nicht gezahlten Kosten des Verfahrens zur Erledigung bringen, wogegen
die übrigen betheiligten Regierungen auf die nach Art. 4 des Staatsvertrags vom
19. December 1871 auf Sie entfallenden Antheile der von der vormaligen Eisenbahn—
gesellschaft hinterlegten, für verfallen erklärten Caution verzichten und dieselbe, nebst
den seit dem Verfalle derselben erzielten Zinsen der Königlich Sächsischen Staats—
regierung überlassen.
Art. 4.
Für den Bau der Bahn sollen allenthalben die bei der Königlich Sächsischen Staats—
eisenbahnverwaltung geltenden Normen und Bestimmungen maßgebend sein.
Die Königlich Sächsische Regierung wird die von den mitbetheiligten Regierungen
genehmigte Richtung der Bahn möglichst einhalten und die von der früheren Gesell-
schaft projectirt gewesenen Stationen und Haltestellen zur Ausführung bringen; wegen
etwa nöthig oder zweckmäßig erscheinender Abweichungen aber sich mit den dabei be-
theiligten Regierungen verständigen.
Die Großherzoglich Sächsische und die beiden Fürstlich Reußischen Regierungen
sichern hierbei der Königlich Sächsischen Regierung zu, die im landespolizeilichen
Interesse zu erhebenden Anforderungen (vergl. Art. 7 Abs. 1) auf das Maß des un-
bedingt Nöthigen zu beschränken, und überlassen die technische Beaufsichtigung des
Baues lediglich der Königlich Sächsischen Regierung.
Art. 5.
Desgleichen soll die technische Aufsicht über den Betrieb der Bahn und den betriebs-
fähigen Zustand derselben ausschließlich von der Königlich Sächsischen Regierung aus-
geübt werden.
Art. 6.
Die Fahrpläne und Tarife werden von der Königlich Sächsischen Regierung fest-
gesetzt, jedoch wird dieselbe billigen Wünschen der betheiligten Regierungen die thun-
lichste Beachtung schenken, auch dieselben von den jeweilig festzusetzenden Fahrpläuen
und Tarifen möglichst zeitig in Kenntniß setzen.
Art. 7.
Jeder der betheiligten Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in
Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke.