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8 1. Die Bestimmungen im 8 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
fragliche Erweiterung des Bahnareals behufs Herstellung der Vorlage der Böschungs—
mauer und behufs Beschaffung des Ablagerungsplatzes in Anwendung zu bringen.
&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden
Verfahrens und der diesfallsigen Instruction der Behörde und der Taxatoren ist allent—
halben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum
Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374 fg.), sowie in den zu deren Erläuterung
ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
3.Von der in § 1 erwähnten Anlage wird nach Maßgabe des genehmigten
Detailplanes die Flur
Wegefarth
betroffen.
Dresden, am 22. November 1881.
Ministerium des Jnnern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
Letzte Absendung: am 8. December 1881.