— 9 —
Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
2. Stück vom Jahre 1881.
Inhalt: Nr. 5. Bekanntmachung, eine Anleihe der Actiengesellschaft „Bautzener Brauerei und Mälzerei“ zu
Bautzen betr. S. 9. — Nr. 6. Bekanntmachung, die Concessionirung der Transatlantischen Feuer-Ver-
sicherungs = Actien-Gesellschaft zu Hamburg betr. S. 10. — Jr. 7. Verordnung, die Ausstellung von
Heimathscheinen für das Ausland betr. S. 10. — Nr. 8. Bekanntmachung, die gegenseitige abgabenfreie
Behandlung des beweglichen Nachlasses der Sächsischen und Oesterreichischen Unterthauen betr. S. 12. —
Nr. 9. Verordnung, die zu gewährenden Entschädigungen für die wegen Seuchen getödteten Thiere betr.
S. 13.
Nr. 5. Bekanntmachung,
eine Anleihe der Actiengesellschaft „Bautzener Brauerei und Mälzerei“ zu Bautzen
betreffend;
vom 21. Januar 1881.
Da- Actiengesellschaft „Bautzener Brauerei und Mälzerei“ zu Bautzen ist zur Aus-
gabe von Inhaberpapieren behufs Aufnahme einer Anleihe von 150,000 Mark, welche
in Abschnitten zu 300 Mark aufgebracht, mit 44 Procent jährlich verzinst und in den
Jahren 1886 bis 1924 mit jährlich 1 Procent unter Zuschlag der durch die Rück-
zahlung erspart werdenden Zinsen durch Ausloosung einer entsprechenden Zahl von
Abschnitten getilgt werden soll, die nachgesuchte Genehmigung ertheilt, derselben auch
auf Grund Artikel 10, Absatz 2 des Gesetzes über den Urkundenstempel vom 13. No-
vember 1876 die Verwendung der für die einzelnen Schuldscheine sich berechnenden
Stempelbeträge anstatt zu den einzelnen Urkunden in ungetrennter Summe gestattet
worden.
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 21. Januar 1881.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz.
Fromm.
1881. 2