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Nr. 69. Gesetz,
die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1882 betreffend;
vom 19. December 1881.
W#. Albert, von GCOTTES Gnaden König von Sachsen
20. 2c. 2c.
haben auf Grund des, die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5. Mai
1851 betreffenden Gesetzes vom 27. November 1860 (G.= u. V.-Bl. S. 176 fg.) wegen
provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1882 mit Zustimmung
Unserer getreuen Stände beschlossen, und verordnen hierdurch, wie folgt:
& 1. Im Jahre 1882 sind, vorbehältlich der definitiven Regulirung durch das für
die Finanzperiode 1882/83 zu erlassende Finanzgesetz, bis zum Erlasse dieses Gesetzes
zu erheben:
a) die Grundsteuer nach 4 Pfennigen von jeder Steuereinheit;
b) die Einkommensteuer nebst einem Zuschlage von Zwanzig Procent eines ganzen
Jahresbetrags;
e) die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen;
d) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangssteuer vom vereinsländischen Fleisch-
werke;
e) die Erbschaftssteuer;
f) der Urkundenstempel.
&2. Bei der Einschätzung zur Einkommensteuer im Jahre 1882 ist auch insoweit,
als die Einkommen des Jahres 1878 und früherer Jahre der Feststellung des steuer-
pflichtigen Einkommens zu Grunde zu legen sind, die Gewerbe= und Personalsteuer
nicht und die Grundsteuer nur nach Höhe von Vier Pfennigen auf die Steuereinheit in
Abzug zu bringen.
3. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrück-
lich aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. Auch
bleiben den Staatskassen die ihnen im Jahre 1881 in Gemäßheit des Staatshaushalts-
etats zugetheilten übrigen Einnahmequellen ebenfalls bis zum Erlasse des künftigen
Finanzgesetzes für die Finanzperiode 1882/83 zugewiesen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-
Ministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei-
drucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 19. December 1881.
Albert.
6# Leonce Freiherr von Könneritz.
Letzte Absendung: am 31. December 1881.