Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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Durch diese Fristbestimmung werden jedoch die Bestimmungen der Verträge nicht 
berührt, welche deutscherseits wegen Uebernahme von Angehörigen oder vormaligen 
Angehörigen des Deutschen Reichs mit anderen Staaten abgeschlossen worden sind. 
...... den...t811.......... 
Königlich Sächsische Kreishauptmannschaft. 
(L. S.) (Unterschrift.) 
Gebühren L.A4 504. 
  
Bemerkung. Deutsche, welche das Bundesgebiet verlassen, und sich zehn Jahre lang ununterbrochen 
im Auslande aufhalten, verlieren dadurch ihre Staatsangehörigkeit. Die vorbezeichnete Frist wird von dem 
Zeitpunkte des Austritts aus dem Bundesgebiet oder, wenn der Austretende sich im Besitze eines Reisepapiers 
oder Heimathscheins befindet, von dem Zeitpunkte des Ablaufs dieser Papiere an gerechnet. Sie wird unter- 
brochen durch die Eintragung in die Matrikel eines Kaiserlichen Konsulats. Ihr Lauf beginnt von neuem mit 
dem auf die Löschung in der Matrikel folgenden Tage. 
Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und die 
unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder, soweit sie sich bei dem Ehemanne, beziehungsweise 
Vater befinden. 
(§ 21 des Gesetzes vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staats- 
angehörigkeit [Bundesgesetzblatt S. 355).) 
  
Nr. 8. Bekanntmachung, 
die gegenseitige abgabenfreie Behandlung des beweglichen Nachlasses Königlich 
Sächsischer und Kaiserlich Königlich Oesterreichischer Unterthanen betreffend; 
vom 26. Februar 1881. 
Zufolge einer zwischen der diesseitigen und der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen 
Regierung getroffenen, am 17. laufenden Monats in Kraft getretenen Uebereinkunft 
haben sich beide Regierungen hinsichtlich des in ihrem Staatsgebiete befindlichen beweg— 
lichen Nachlasses eines dem anderen Staate angehörigen Erblassers, insoweit dieser 
Nachlaß einem Angehörigen des anderen Staates zufällt, Befreiung von der Erbschafts- 
steuer (Erbgebühr) und — mit alleiniger Ausnahme der anläßlich der gerichtlichen 
Behandlung solcher Nachlässe zu entrichtenden Gerichts= und Stempelgebühren — von 
jeder anderen wie immer gearteten Abgabe gegenseitig zugesichert. 
Es wird dies unter Bezugnahme auf Art. 8 al. 2 des Gesetzes über die Erbschafts- 
steuer vom 13. November 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 449 fg.) mit Allerhöchster Ge- 
nehmigung hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 26. Februar 1881. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Dr. Wachler.
	        
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