Nr. 9. Verordnung,
die nach dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 für die wegen Seuchen getödteten
Thiere zu gewährenden Entschädigungen betreffend;
vom 4. März 1881.
Mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs wird zu Ausführung der nachstehend
abgedruckten §§ 57 bis 64 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, die Abwehr und
Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, unter Vorbehalt einer anderweiten gesetzlichen
Regelung, Folgendes hiermit verordnet.
1. Es bewendet zuvörderst bei der in § 21 des Gesetzes vom 30. April 1868,
die Verhütung und Tilgung der Rinderpest und die dabei, sowie in anderen Seuchen-
fällen vorkommenden Entschädigungen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 264 fg.), getroffenen
Bestimmung, derzufolge unter analoger Anwendung der Vorschriften in §§ 17, 19 .
und 20 des gedachten Gesetzes dann Entschädigung aus der Staatskasse gewährt werden
soll, wenn wegen einer anderen Viehseuche als wegen Rinderpest zur Feststellung
der Krankheit auf Grund von § 2 Cap. III. des Mandats vom 13. Mai 1780 ein
erkranktes Stück Hornvieh behufs einer daran vorzunehmenden Section, nach An-
ordnung des Landesthierarztes oder des betreffenden Bezirksthierarztes, getödtet
worden ist.
Jedoch ist in Fällen dieser Art die zu leistende Entschädigung, wenn sich heraus-
stellt, daß die getödteten Rinder an der Lungenseuche krank gewesen sind, nicht, wie in
19a des gedachten Gesetzes vorgeschrieben ist, nach dem vollen Werthe, sondern nur
nach dem in § 59 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 angegebenen Verhältnisse zu
gewähren.
#. Die nach § 57 des Reichsgesetzes zu leistenden Entschädigungen werden, in-
soweit nicht in Nachstehendem in Bezug auf Pferde und Rindvieh etwas Anderes be-
stimmt ist, ebenfalls aus der Staatskasse gewährt.
83. In den Fällen, von welchen die 88 61, 62 und 63 des Reichsgesetzes vom
23. Juni 1880 handeln, wird eine Entschädigung nicht geleistet.
Ob einer von den in § 61, § 62 unter 1 und 2 und in § 63 des Reichsgesetzes
vorgesehenen, die Entschädigung ausschließenden Fällen vorliegt, ist, wenn Entschädigung
verlangt wird, von den betreffenden Ortsbehörden, soweit nöthig, unter Zuziehung des
Bezirksthierarztes, sorgfältig zu erörtern und festzustellen.
#§ 4. Diejenigen Beträge, die erforderlich sind, um die nach dem Reichsgesetze vom
23. Juni 1880 für Pferde und Rinder, welche in Gemäßheit der Vorschriften dieses
Gesetzes auf polizeiliche Anordnung getödtet werden oder nach dieser Anordnung an