Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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der Seuche fallen, zu zahlenden Entschädigungen gewähren zu können, sind, auf Grund 
der Bestimmung im 2. Absatze des 8 58 des erwähnten Reichsgesetzes, durch Jahres— 
beiträge der einzelnen Besitzer von Pferden und Rindern so zu beschaffen, daß die Ent— 
schädigung für Pferde von der Gesammtheit der beitragspflichtigen Pferdebesitzer, die 
Entschädigung für Rinder aber von der Gesammtheit der beitragspflichtigen Rindvieh— 
besitzer aufzubringen ist. 
In dieser Beziehung wird Nachstehendes bestimmt: 
a) Die vom 1. April 1881 an zu leistenden Entschädigungen werden auf jedes 
einzelne Kalenderjahr vorschußweise aus der Staatskasse gewährt und in jedem folgenden 
Jahre von den sämmtlichen Pferde- und Rindviehbesitzern im Lande auf Grund der 
Consignationen (lit. c) wieder eingezogen. 
P) Zu diesem Behufe schreibt das Ministerium des Innern alljährlich im Monat 
Januar im Dresdner Journale, in der Leipziger Zeitung, durch die Kreishauptmann- 
schaften in den Verordnungsblättern derselben und durch die Amtshauptmannschaften 
in deren Amtsblättern diejenigen Beiträge aus, die zur Wiedererstattung der in dem 
vorhergehenden Jahre aus der Staatskasse vorschußweise geleisteten Entschädigungen 
für Pferde und Rinder und zu Bestreitung der erwachsenen Verwaltungskosten nach 
Maßgabe der im vorhergehenden Jahre erfolgten Consignationen (lit. c) von den Be- 
sitzern der consignirten Pferde und Rinder pro Stück zu leisten sind. 
I) Alljährlich, während der letzten 14 Tage des Monats December, ist von 
1. den Gemeindevorständen, 
2. den Bürgermeistern in Städten mit Städteordnung für mittlere und kleine 
Städte, 
3. den Stadträthen in Städten mit Revidirter Städteordnung 
eine genaue Consignation der in den betreffenden Verwaltungsbezirken vorhandenen 
aa) Pferde, einschließlich der Fohlen, 
bb) Rinder — ohne Unterschied des Geschlechts und des Alters — 
nach den Kategorien aa und bb getrennt, vorzunehmen. 
In diesen Consignationen sind die in § 64 des Gesetzes aufgeführten Pferde= und 
Rindviehbestände nicht mit zu verzeichnen. 
Die Consignationen haben nach dem unter O angedruckten Formulare zu erfolgen, 
welches dabei in den Columnen 1, 2 und 3 auszufüllen ist. 
Selbstständige Gutsbezirke sind in Bezug auf die Consignation und auf das, was 
damit zusammenhängt, in der durch § 87 der Revidirten Landgemeindeordnung vor- 
gesehenen Weise zu behandeln (efr. § 7 der Revidirten Städteordnung und Art. der 
Städteordnung für mittlere und kleine Städte).
	        
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