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Botenlöhnen, Insertionskosten 2c. bei dem Ministerium des Innern erhoben und nach
dessen Erfolg ausgezahlt.
f) Von den Beträgen, die nach lit. d von den Kreishauptmannschaften und Amts-
hauptmannschaften an das Ministerium des Innern eingezahlt worden sind, werden
zunächst die aus der Ministerialkasse nach lit, e geleisteten Vorschüsse nach den Kategorien
aa und bb (lit. d) gedeckt.
Die dabei etwa verbleibenden Ueberschüsse sind bei einer jeden der gedachten beiden
Kategorien auf die für das nächstfolgende Jahr für Pferde und für Rinder aus-
zuschreibenden Jahresbeiträge mit in Anrechnung zu bringen.
Die bezüglichen Kassengeschäfte bei den Amtshauptmannschaften und Kreishaupt-
mannschaften sind von den Kassirern dieser Behörden nach bestimmt vorzuschreibenden
Journalen zu besorgen.
65. Die Ermittelung der zu leistenden Entschädigungen (zu vergl. 88 1, 2 und 4),
für welche die Bestimmungen in § 59 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 maßgebend
sind, hat
1. in Orten mit Landgemeindeordnung, und zwar auch in Bezug auf die selbst-
ständigen Gutsbezirke, unter Leitung der Gemeindevorstände,
2. in Städten mit Städteordnung für mittlere und kleine Städte unter Leitung der
Bürgermeister, und
3. in Städten mit Revidirter Städteordnung unter Leitung der Stadträthe
zu erfolgen.
§6. In denjenigen Fällen, wo seuchenverdächtiges Rindvieh zur Feststellung
der Krankheit auf Anordnung des Bezirksthierarztes oder des Landesthierarztes
getödtet worden, ist in Bezug auf das, wegen Ermittelung und Feststellung der dafür
zu gewährenden Entschädigung, einzuschlagende Verfahren den Vorschriften in dem
oben in § 1 erwähnten §§ 17, 19 a und 20 des Gesetzes vom 30. April 1868, jedoch
mit Berücksichtigung der im letzten Absatze des obigen § 1 enthaltenen Bestimmung
nachzugehen.
§ 7. In allen anderen Fällen ist die zu leistende Entschädigung durch eine, aus
dem Bezirksthierarzte oder einem anderen verpflichteten, von der zuständigen Orts-
behörde (§ 5) zuzuziehenden Thierarzte und 2 mittelst Handschlags zu verpflichtenden
Sachverständigen bestehende Commission zu ermitteln und nach deren Ausspruche von
der gedachten Behörde festzustellen.
Ueber das Ergebniß der Schätzung, sowie über die derselben zu Grunde liegenden
thatsächlichen Umstände und über die Feststellung der Entschädigung ist ein, von den
Mitgliedern der Commission mit zu unterschreibendes Protokoll aufzunehmen.