Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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Botenlöhnen, Insertionskosten 2c. bei dem Ministerium des Innern erhoben und nach 
dessen Erfolg ausgezahlt. 
f) Von den Beträgen, die nach lit. d von den Kreishauptmannschaften und Amts- 
hauptmannschaften an das Ministerium des Innern eingezahlt worden sind, werden 
zunächst die aus der Ministerialkasse nach lit, e geleisteten Vorschüsse nach den Kategorien 
aa und bb (lit. d) gedeckt. 
Die dabei etwa verbleibenden Ueberschüsse sind bei einer jeden der gedachten beiden 
Kategorien auf die für das nächstfolgende Jahr für Pferde und für Rinder aus- 
zuschreibenden Jahresbeiträge mit in Anrechnung zu bringen. 
Die bezüglichen Kassengeschäfte bei den Amtshauptmannschaften und Kreishaupt- 
mannschaften sind von den Kassirern dieser Behörden nach bestimmt vorzuschreibenden 
Journalen zu besorgen. 
65. Die Ermittelung der zu leistenden Entschädigungen (zu vergl. 88 1, 2 und 4), 
für welche die Bestimmungen in § 59 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 maßgebend 
sind, hat 
1. in Orten mit Landgemeindeordnung, und zwar auch in Bezug auf die selbst- 
ständigen Gutsbezirke, unter Leitung der Gemeindevorstände, 
2. in Städten mit Städteordnung für mittlere und kleine Städte unter Leitung der 
Bürgermeister, und 
3. in Städten mit Revidirter Städteordnung unter Leitung der Stadträthe 
zu erfolgen. 
§6. In denjenigen Fällen, wo seuchenverdächtiges Rindvieh zur Feststellung 
der Krankheit auf Anordnung des Bezirksthierarztes oder des Landesthierarztes 
getödtet worden, ist in Bezug auf das, wegen Ermittelung und Feststellung der dafür 
zu gewährenden Entschädigung, einzuschlagende Verfahren den Vorschriften in dem 
oben in § 1 erwähnten §§ 17, 19 a und 20 des Gesetzes vom 30. April 1868, jedoch 
mit Berücksichtigung der im letzten Absatze des obigen § 1 enthaltenen Bestimmung 
nachzugehen. 
§&# 7. In allen anderen Fällen ist die zu leistende Entschädigung durch eine, aus 
dem Bezirksthierarzte oder einem anderen verpflichteten, von der zuständigen Orts- 
behörde (§ 5) zuzuziehenden Thierarzte und 2 mittelst Handschlags zu verpflichtenden 
Sachverständigen bestehende Commission zu ermitteln und nach deren Ausspruche von 
der gedachten Behörde festzustellen. 
Ueber das Ergebniß der Schätzung, sowie über die derselben zu Grunde liegenden 
thatsächlichen Umstände und über die Feststellung der Entschädigung ist ein, von den 
Mitgliedern der Commission mit zu unterschreibendes Protokoll aufzunehmen.
	        
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