— 22 —
861. Keine Entschädigung wird gewährt:
1. für Thiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landesherrlichen
Gestüten gehören;
2. für Thiere, welche, der Vorschrift des § 6 zuwider, mit der Krankheit behaftet,
in das Reichsgebiet eingeführt sind;
3. für Thiere, bei welchen nach ihrer Einführung in das Reichsgebiet innerhalb
90 Tagen die Rotzkrankheit oder innerhalb 180 Tagen die Lungenseuche fest-
gestellt wird, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, daß die Ansteckung der
Thiere erst nach Einführung derselben in das Reichsgebiet stattgefunden hat.
62. Die Gewährung einer Entschädigung kann versagt werden:
1. für Thiere, welche mit einer ihrer Art oder dem Grade nach unheilbaren und
unbedingt tödtlichen Krankheit, mit Ausnahme jedoch des Rotzes und der
Lungenseuche, behaftet waren;
2. für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern aufgestellte, auf
polizeiliche Anordnung geschlachtete oder getödtete Schlachtvieh;
3. für Hunde und Katzen, welche aus Anlaß der Tollwuth getödtet sind (§§ 34, 37,
Absatz 1, 38).
63. Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg:
1. wenn der Besitzer der Thiere oder der Vorsteher der Wirthschaft, welcher die
Thiere angehören, vorsätzlich oder fahrlässig, oder der Begleiter der auf dem
Transporte befindlichen Thiere, oder bezüglich der in fremdem Gewahrsam
befindlichen Thiere, der Besitzer des Gehöfts, der Stallung, Koppel oder Weide
vorsätzlich, den Vorschriften der §§ 9 und 10 zuwider, die Anzeige vom Aus-
bruche der Seuche oder vom Seuchenverdacht unterläßt, oder länger als 21
Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert;
2. wenn der Besitzer eines der Thiere mit der Seuche behaftet gekauft oder durch
ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat und von diesem kranken
Zustande beim Erwerbe des Thieres Kenntniß hatte;
3. im Falle des § 25, oder wenn dem Besitzer oder dessen Vertreter die Nichtbefolg-
ung oder Uebertretung der polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln zur Ab-
wehr der Seuchengefahr zur Last fällt.
64. Wenn zur Bestreitung der Entschädigungen Beiträge nach Maßgabe des
vorhandenen Pferde= und Rindviehbestandes erhoben werden, dürfen diese Beiträge für
Thiere, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder zu den landesherrlichen Gestüten
gehören, und im Falle des § 62, Nr. 2 für das in Schlachtviehhöfen oder in öffent-
lichen Schlachthäusern aufgestellte Schlachtvieh nicht beansprucht werden.
2c. 20c.