Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

(Zu 817 des 
Reichsgesetzes.) 
(Zu 8 21 des 
Reichsgesetzes.) 
(Zu 88 31, 
32, 33 des 
Reichsgesetzes.) 
— 38 — 
88. 
a) Rücksichtlich der Beaufsichtigung der Vieh- und Pferdemärkte und der öffentlichen 
Thierschauen durch die Bezirksthierärzte bewendet es bei den bisherigen Vorschriften 
— Instruktion für die Bezirksthierärzte von 1877 8 23 —. 
b) Die zum öffentlichen Verkauf — beziehentlich zum Verkauf auf dem Wege der 
Auction — in öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten zusammengebrachten Vieh— 
bestände sind, insoweit nicht rücksichtlich der Schlachtviehhöfe die in 8 142 vorgesehene 
Ausnahme eintritt, durch die Bezirksthierärzte zu beaufsichtigen. 
Die Beaufsichtigung geschieht auf Kosten der Unternehmer. Mehrere bei demselben 
Unternehmen betheiligte Personen haben sich in Betreff der Beaufsichtigungskosten 
gegenseitig zu vertreten. 
c) Die auf obrigkeitliche Anordnung zusammengezogenen Pferde- und Viehbestände 
sind von dem Bezirksthierarzte, der zu diesem Zwecke von der Polizeibehörde des Ortes, 
an welchem die Zusammenziehung erfolgt, zu requiriren ist, zu beaufsichtigen. 
89. 
Ob in Fällen von Seuchengefahr das freie Herumlaufen von Hunden zu verbieten 
sei, ist insoweit, als nicht dasselbe in Folge von Tollwuthfällen, den nachstehenden 
§§ 22 fg. zufolge, unbedingt verboten werden muß, von dem Gutachten des Bezirks- 
thierarztes abhängig zu machen. 
Das diesfallsige Verbot ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen und durch 
obrigkeitlich anzuordnende Cavillerumgänge zu controliren. 
Die von dem Caviller bei seinen diesfallsigen Umgängen eingefangenen Hunde 
können, wenn sie von den Eigenthümern nicht binnen drei Tagen gegen Erlegung der 
von der Polizeibehörde festzusetzenden Entschädigung für den inmittelst stattgehabten 
Unterhalt reclamirt werden, getödtet werden, insofern nicht ihre Tödtung in Fällen von 
Tollwuth nach § 25 sofort geschehen muß. 
Milzbrand. 
§ 10. (85 der Instruktion.) 
Ist der Milzbrand oder der Verdacht des Milzbrandes bei Thieren festgestellt 
(§12 des Gesetzes), so hat die Polizeibehörde die Absonderung, erforderlichenfalls auch 
die Bewachung der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen (§ 1 Absatz 2 des 
Gesetzes) Thiere anzuordnen (§ 19 des Gesetzes). 
§ 11. (§ 6 der Instruktion.) 
Erfolgt die Ermittelung des Seuchenausbruchs oder des Seuchenverdachts in Ab-
	        
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