(Zu 817 des
Reichsgesetzes.)
(Zu 8 21 des
Reichsgesetzes.)
(Zu 88 31,
32, 33 des
Reichsgesetzes.)
— 38 —
88.
a) Rücksichtlich der Beaufsichtigung der Vieh- und Pferdemärkte und der öffentlichen
Thierschauen durch die Bezirksthierärzte bewendet es bei den bisherigen Vorschriften
— Instruktion für die Bezirksthierärzte von 1877 8 23 —.
b) Die zum öffentlichen Verkauf — beziehentlich zum Verkauf auf dem Wege der
Auction — in öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten zusammengebrachten Vieh—
bestände sind, insoweit nicht rücksichtlich der Schlachtviehhöfe die in 8 142 vorgesehene
Ausnahme eintritt, durch die Bezirksthierärzte zu beaufsichtigen.
Die Beaufsichtigung geschieht auf Kosten der Unternehmer. Mehrere bei demselben
Unternehmen betheiligte Personen haben sich in Betreff der Beaufsichtigungskosten
gegenseitig zu vertreten.
c) Die auf obrigkeitliche Anordnung zusammengezogenen Pferde- und Viehbestände
sind von dem Bezirksthierarzte, der zu diesem Zwecke von der Polizeibehörde des Ortes,
an welchem die Zusammenziehung erfolgt, zu requiriren ist, zu beaufsichtigen.
89.
Ob in Fällen von Seuchengefahr das freie Herumlaufen von Hunden zu verbieten
sei, ist insoweit, als nicht dasselbe in Folge von Tollwuthfällen, den nachstehenden
§§ 22 fg. zufolge, unbedingt verboten werden muß, von dem Gutachten des Bezirks-
thierarztes abhängig zu machen.
Das diesfallsige Verbot ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen und durch
obrigkeitlich anzuordnende Cavillerumgänge zu controliren.
Die von dem Caviller bei seinen diesfallsigen Umgängen eingefangenen Hunde
können, wenn sie von den Eigenthümern nicht binnen drei Tagen gegen Erlegung der
von der Polizeibehörde festzusetzenden Entschädigung für den inmittelst stattgehabten
Unterhalt reclamirt werden, getödtet werden, insofern nicht ihre Tödtung in Fällen von
Tollwuth nach § 25 sofort geschehen muß.
Milzbrand.
§ 10. (85 der Instruktion.)
Ist der Milzbrand oder der Verdacht des Milzbrandes bei Thieren festgestellt
(§12 des Gesetzes), so hat die Polizeibehörde die Absonderung, erforderlichenfalls auch
die Bewachung der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen (§ 1 Absatz 2 des
Gesetzes) Thiere anzuordnen (§ 19 des Gesetzes).
§ 11. (§ 6 der Instruktion.)
Erfolgt die Ermittelung des Seuchenausbruchs oder des Seuchenverdachts in Ab-