Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

e. Des— 
infektion. 
Gu 88 40— 
44 des Reichs- 
gesetzes.) 
a. Allgemeine 
Vorschriften. 
— 46 — 
Weichtheile, trockene Destillation, Verbrennen) oder sonst auf chemischem Wege sofort 
unschädlich zu beseitigen. Die hierdurch gewonnenen Produkte können frei verwendet 
werden. 
Wo ein derartiges Verfahren nicht ausführbar ist, erfolgt die Beseitigung der 
Kadaver durch Vergraben, nachdem die Haut durch mehrfaches Zerschneiden unbrauchbar 
gemacht ist. Die Kadavergrube muß so tief sein, daß die Oberfläche des Kadavers mit 
einer, bis an den Rand der Grube 1 Meter starken Erdschicht bedeckt werden kann. 
Die Kadaver sind mit Kalk zu bedecken. 
Beim Einscharren der Kadaver ist die Vorsicht zu gebrauchen, daß dieselben nicht 
mit blosen Händen angegriffen werden. 
Das Abhäuten der Kadaver ist verboten (§ 39 des Gesetzes). 
Die Sektion eines Kadavers darf nur von approbirten Thierärzten vorgenommen 
werden. 
§ 37. (§ 31 der Instruktion.) 
Die Ställe und sonstigen Räume, in welchen sich wuthkranke Thiere befunden 
haben, die Geräthschaften und sonstigen Gegenstände, die mit kranken Thieren in Be- 
rührung gekommen sind, müssen vorschriftsmäßig desinfizirt werden. Dasselbe hat mit 
denjenigen Fahrzeugen und Instrumenten zu geschehen, die beim Fortschaffen des 
Kadavers bis an die Kadavergrube gebraucht worden sind. Die Streu wuthkranker 
oder der Seuche verdächtiger Hunde und die von solchen benutzten Hundehütten, soweit 
sie von Holz oder Stroh sind, müssen verbrannt werden. 
Die Desinfektion muß nach Anordnung des beamteten Thierarztes und unter 
polizeilicher Ueberwachung erfolgen (§ 27 des Gesetzes). 
Der Besitzer der zu desinfizirenden Gegenstände oder der Vertreter des Besitzers 
ist anzuhalten, ohne Verzug die Desinfektionsarbeiten ausführen zu lassen. 
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der 
Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen. 
Notz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel. 
l 38. (§ 32 der Instruktion.) 
Wenn bei einem Pferde die Rotz-(Wurm-) Krankheit oder der Verdacht der Seuche 
(§ 1 Absatz 2 des Gesetzes) festgestellt ist (§ 12 des Gesetzes), so ist von der Polizei- 
behörde und dem beamteten Thierarzt (§ 2 Absatz 3 des Gesetzes) möglichst zu ermitteln, 
wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, ob neuerdings Pferde 
aus dem Gehöfte verkauft oder in verdächtiger Weise entfernt sind, ob die kranken oder
	        
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