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8 49. (8 42 der Instruktion.)
Der Seuche verdächtige Pferde müssen bis dahin, daß entweder ihre Tödtung
erfolgt oder ihre vollständige Genesung oder Unverdächtigkeit von dem beamteten Thier—
arzte auf Grund sorgfältiger Untersuchung bescheinigt ist, unter Stallsperre gehalten
werden, so daß jede Berührung oder Gemeinschaft mit anderen Pferden wirksam ver—
hindert wird.
Die Polizeibehörde hat zu diesem Zwecke das Erforderliche anzuordnen und den
Besitzer des Stalles zu solchen Einrichtungen anzuhalten, welche die wirksame Durch-
führung der vorgeschriebenen Sperre sicher stellen (§ 22 des Gesetzes).
Eine Entfernung des der Stallsperre unterworfenen Pferdes aus dem Absperrungs-
raume darf ohne ausdrückliche Erlaubniß der Polizeibehörde nicht stattfinden. Ferner
dürfen die zur Wartung des abgesperrten Pferdes benutzten Stallutensilien, Krippen,
Raufen und sonstigen Geräthschaften vor erfolgter Desinfektion aus dem Absperrungs-
raume nicht entfernt werden.
§ 50. (§ 43 der Instruktion.)
Die Polizeibehörde hat die unter Sperre gestellten Pferde mindestens alle 14 Tage
durch den beamteten Thierarzt untersuchen zu lassen.
Wenn der beamtete Thierarzt nach dem Ergebnisse dieser Untersuchungen den
Ausbruch der Rotzkrankheit bei einem als der Seuche verdächtig abgesperrten Pferde
für festgestellt oder auf Grund der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt
oder die Unverdächtigkeit eines solchen Pferdes bescheinigt, so hat die Polizeibehörde
ohne Verzug die vorschriftsmäßigen Anordnungen zu treffen.
§ 51. (§ 44 der Instruktion.)
Ist ein wegen Seuchenverdachtes unter Sperre gestelltes Pferd gefallen oder auf
Veranlassung des Besitzers getödtet worden, so hat die Polizeibehörde die Zerlegung
des Pferdes durch den beamteten Thierarzt anzuordnen.
Die nach dem Ergebnisse der Zerlegung erforderlichen anderweitigen Anordnungen
sind von der Polizeibehörde ohne Verzug zu treffen.
§ 52. (§ 45 der Instruktion.)
Werden die unter Sperre gestellten Pferde in verbotwidriger Benutzung oder außer-
halb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten, zu welchen ihr Zutritt ver-
boten ist, betroffen, so kann die Polizeibehörde die sofortige Tödtung derselben anordnen
(§5 25 des Gesetzes).