Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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trockenen Zustande aus dem Seuchengehöfte ausgeführt werden, sofern nicht die direkte 
Ablieferung derselben an die Gerberei erfolgt. 
Rauchfutter und Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des 
Ansteckungsstoffes anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt werden. 
Dünger, welcher während des Auftretens der Seuche im Seuchenstalle gelegen hat, 
darf auf solchen Wegen und nach solchen Grundstücken, welche von seuchefreien Wieder- 
käuern oder Schweinen aus anderen Gehöften betreten werden, nicht abgefahren werden. 
Kann auf diese Weise die Abfuhr des Düngers nicht bewirkt werden, so darf dieselbe 
nur unter Einhaltung der für einen solchen Fall anzuordnenden polizeilichen Vor- 
kehrungen erfolgen. 
§ 70. (§8 63 der Instruktion.) 
Der Besitzer oder dessen Vertreter ist anzuhalten, das Betreten des Seuchengehöfts 
durch fremde Wiederkäuer und Schweine nicht zu gestatten. 
§ 71. (§ 64 der Instruktion.) 
Gewinnt die Seuche in einer Ortschaft eine größere und allgemeinere Verbreitung, 
so ist die Abhaltung von Viehmärkten, mit Ausnahme der Pferdemärkte, in dem 
Seuchenorte und nöthigenfalls auch in den benachbarten Ortschaften von der zuständigen 
höheren Polizeibehörde zu verbieten. 
Die Polizeibehörde kann in diesem Falle den Seuchenort und dessen Feldmark 
gegen das Durchtreiben von Wiederkäuern und Schweinen absperren und bestimmen, 
daß die Ausführung von Thieren dieser Arten aus dem Seuchenorte und dessen Feld- 
mark nur mit polizeilicher Erlaubniß erfolgen darf. Diese Erlaubniß soll der Regel 
nach nicht versagt werden, wenn gesunde Thiere ausgeführt werden sollen, und wenn 
der Nachweis erbracht wird, daß die Ausführung zum Zwecke sofortiger Abschlachtung 
erfolgt. Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizei- 
bezirk ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß 
zu setzen. 
Ist der Seuchenort und dessen Feldmark gegen das Durchtreiben von Wiederkäuern 
und Schweinen gesperrt, so ist die Abfuhr von Viehdünger aus den Seuchenställen 
(§ 69 Absatz 3), der Weidegang kranker oder verdächtiger Thiere, sowie die Benutzung 
kranker oder verdächtiger Thiere zur Feldarbeit mit solchen Beschränkungen zu gestatten, 
welche erforderlich sind, um eine Uebertragung der Seuche in die seuchefreien Vieh- 
bestände der benachbarten Ortschaften zu verhindern. 
An der Grenze der verseuchten Ortschaften sind geeigneten Orts Tafeln anzu- 
bringen, welche die Inschrift: „Maul= und Klauenseuche"“ führen.
	        
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