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trockenen Zustande aus dem Seuchengehöfte ausgeführt werden, sofern nicht die direkte
Ablieferung derselben an die Gerberei erfolgt.
Rauchfutter und Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des
Ansteckungsstoffes anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt werden.
Dünger, welcher während des Auftretens der Seuche im Seuchenstalle gelegen hat,
darf auf solchen Wegen und nach solchen Grundstücken, welche von seuchefreien Wieder-
käuern oder Schweinen aus anderen Gehöften betreten werden, nicht abgefahren werden.
Kann auf diese Weise die Abfuhr des Düngers nicht bewirkt werden, so darf dieselbe
nur unter Einhaltung der für einen solchen Fall anzuordnenden polizeilichen Vor-
kehrungen erfolgen.
§ 70. (§8 63 der Instruktion.)
Der Besitzer oder dessen Vertreter ist anzuhalten, das Betreten des Seuchengehöfts
durch fremde Wiederkäuer und Schweine nicht zu gestatten.
§ 71. (§ 64 der Instruktion.)
Gewinnt die Seuche in einer Ortschaft eine größere und allgemeinere Verbreitung,
so ist die Abhaltung von Viehmärkten, mit Ausnahme der Pferdemärkte, in dem
Seuchenorte und nöthigenfalls auch in den benachbarten Ortschaften von der zuständigen
höheren Polizeibehörde zu verbieten.
Die Polizeibehörde kann in diesem Falle den Seuchenort und dessen Feldmark
gegen das Durchtreiben von Wiederkäuern und Schweinen absperren und bestimmen,
daß die Ausführung von Thieren dieser Arten aus dem Seuchenorte und dessen Feld-
mark nur mit polizeilicher Erlaubniß erfolgen darf. Diese Erlaubniß soll der Regel
nach nicht versagt werden, wenn gesunde Thiere ausgeführt werden sollen, und wenn
der Nachweis erbracht wird, daß die Ausführung zum Zwecke sofortiger Abschlachtung
erfolgt. Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizei-
bezirk ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß
zu setzen.
Ist der Seuchenort und dessen Feldmark gegen das Durchtreiben von Wiederkäuern
und Schweinen gesperrt, so ist die Abfuhr von Viehdünger aus den Seuchenställen
(§ 69 Absatz 3), der Weidegang kranker oder verdächtiger Thiere, sowie die Benutzung
kranker oder verdächtiger Thiere zur Feldarbeit mit solchen Beschränkungen zu gestatten,
welche erforderlich sind, um eine Uebertragung der Seuche in die seuchefreien Vieh-
bestände der benachbarten Ortschaften zu verhindern.
An der Grenze der verseuchten Ortschaften sind geeigneten Orts Tafeln anzu-
bringen, welche die Inschrift: „Maul= und Klauenseuche"“ führen.