Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

— 60 — 
Ueber die stattgefundenen Ermittelungen hat der beamtete Thierarzt eine schriftliche 
Aufnahme zu machen und der Polizeibehörde zu übergeben. 
§ 86. (§ 79 der Instruktion.) 
Die Polizeibehörde hat, soweit erforderlich nach vorgängiger Ermittelung der zu 
leistenden Entschädigung, die sofortige Tödtung sämmtlicher Thiere anzuordnen, welche 
nach der schriftlichen Erklärung des beamteten Thierarztes an der Lungenseuche erkrankt. 
find. 
Die Tödtung verdächtiger Thiere kann nach dem Ermessen der höheren Behörde 
angeordnet werden. 
Ist eine völlig sichere Absperrung ausführbar, so kann die Polizeibehörde auf 
Antrag des Besitzers für das Abschlachten der erkrankten oder verdächtigen Thiere 
(Absatz 1 und 2) eine Frist von höchstens 14 Tagen gestatten (vergl. auch §§ 95 und 96), 
dafern nicht bei der Untersuchung der Thiere durch den beamteten Thierarzt (8 85) 
kachectische oder typhöse Zustände ermittelt worden find, welchen Falls die sofortige 
Tödtung zu erfolgen hat. 
§ 87. (8 80 der Instruktion.) 
Das auf dem Seuchengehöft vorhandene verdächtige Rindvieh unterliegt der Gehöft- 
sperre mit den nachfolgenden Maßgaben: 
1. Eine Ueberführung der verdächtigen Thiere in andere Stallungen desselben oder 
eines anderen Gehöftes darf ohne ausdrückliche Erlaubniß der Polizeibehörde 
nicht stattfinden. 
2. Der Gebrauch der Thiere zur Feldarbeit kann von der Polizeibehörde gestattet 
werden, so lange dieselben keine verdächtigen Krankheitserscheinungen zeigen. 
Auch kann der Gebrauch solcher Thiere zu anderen Arbeiten von der Polizei- 
behörde gestattet werden, wenn damit nach Lage des Falles die Gefahr 
einer Verschleppung der Seuche nicht verbunden ist. 
Der Gebrauch der Thiere zur Arbeit ist zu verbieten, wenn anzunehmen 
ist, daß die Thiere dabei in fremde Stallungen oder Gehöfte, oder auf Futter- 
plätze, zu welchen anderes Rindvieh Zutritt hat, gebracht werden. 
3. Der Weidegang der verdächtigen Thiere ist zu gestatten, wenn die zu beweidende 
Fläche von dem Rindvieh seuchefreier Gehöfte nicht benutzt wird und wenn 
Vorsorge getroffen ist, daß auf der Weide eine Berührung dieser Thiere mit 
gesundem Rindvieh aus anderen Gehöften nicht stattfinden kann. 
4. Rauchfutter oder Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des 
Ansteckungsstoffes anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehöft nicht entfernt 
werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.