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Ueber die stattgefundenen Ermittelungen hat der beamtete Thierarzt eine schriftliche
Aufnahme zu machen und der Polizeibehörde zu übergeben.
§ 86. (§ 79 der Instruktion.)
Die Polizeibehörde hat, soweit erforderlich nach vorgängiger Ermittelung der zu
leistenden Entschädigung, die sofortige Tödtung sämmtlicher Thiere anzuordnen, welche
nach der schriftlichen Erklärung des beamteten Thierarztes an der Lungenseuche erkrankt.
find.
Die Tödtung verdächtiger Thiere kann nach dem Ermessen der höheren Behörde
angeordnet werden.
Ist eine völlig sichere Absperrung ausführbar, so kann die Polizeibehörde auf
Antrag des Besitzers für das Abschlachten der erkrankten oder verdächtigen Thiere
(Absatz 1 und 2) eine Frist von höchstens 14 Tagen gestatten (vergl. auch §§ 95 und 96),
dafern nicht bei der Untersuchung der Thiere durch den beamteten Thierarzt (8 85)
kachectische oder typhöse Zustände ermittelt worden find, welchen Falls die sofortige
Tödtung zu erfolgen hat.
§ 87. (8 80 der Instruktion.)
Das auf dem Seuchengehöft vorhandene verdächtige Rindvieh unterliegt der Gehöft-
sperre mit den nachfolgenden Maßgaben:
1. Eine Ueberführung der verdächtigen Thiere in andere Stallungen desselben oder
eines anderen Gehöftes darf ohne ausdrückliche Erlaubniß der Polizeibehörde
nicht stattfinden.
2. Der Gebrauch der Thiere zur Feldarbeit kann von der Polizeibehörde gestattet
werden, so lange dieselben keine verdächtigen Krankheitserscheinungen zeigen.
Auch kann der Gebrauch solcher Thiere zu anderen Arbeiten von der Polizei-
behörde gestattet werden, wenn damit nach Lage des Falles die Gefahr
einer Verschleppung der Seuche nicht verbunden ist.
Der Gebrauch der Thiere zur Arbeit ist zu verbieten, wenn anzunehmen
ist, daß die Thiere dabei in fremde Stallungen oder Gehöfte, oder auf Futter-
plätze, zu welchen anderes Rindvieh Zutritt hat, gebracht werden.
3. Der Weidegang der verdächtigen Thiere ist zu gestatten, wenn die zu beweidende
Fläche von dem Rindvieh seuchefreier Gehöfte nicht benutzt wird und wenn
Vorsorge getroffen ist, daß auf der Weide eine Berührung dieser Thiere mit
gesundem Rindvieh aus anderen Gehöften nicht stattfinden kann.
4. Rauchfutter oder Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des
Ansteckungsstoffes anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehöft nicht entfernt
werden.