Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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8 88. (8 81 der Instruktion.) 
Der Besitzer der unter Gehöftsperre gestellten Thiere, oder der Vertreter desselben 
ist anzuhalten, von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei einem Thiere 
sofort der Polizeibehörde eine Anzeige zu machen und die erkrankten Thiere im Stalle 
zu behalten. 
Auf diese Anzeige hat die Polizeibehörde unverzüglich eine Untersuchung der Thiere 
durch den beamteten Thierarzt zu veranlassen. 
§ 89. (§ 82 der Instruktion.) 
Die Einführung von gesundem Rindvieh in das Seuchengehöft darf ohne aus- 
drückliche Erlaubniß der Polizeibehörde nicht stattfinden. Diese Erlaubniß ist nur dann 
zu ertheilen, wenn die einzuführenden Thiere in einem isolirten und erforderlichenfalls 
vorher vorschriftsmäßig desinfizirten Stalle untergebracht werden, und wenn nach der 
Art der Verwendung und Verpflegung dieser Thiere jede unmittelbare oder mittelbare 
Berührung derselben mit dem verdächtigen Vieh ausgeschlossen werden kann. 
§ 90. (8 83 der Instruktion.) 
Gewinnt die Seuche in einer Ortschaft eine größere Verbreitung, so kann die 
Polizeibehörde den Seuchenort oder einzelne Ortstheile gegen die Ausführung von 
Rindvieh absperren. In diesem Falle ist von der Polizeibehörde für die Dauer der 
Ortssperre die Abhaltung von Rindviehmärkten in dem Seuchenorte zu verbieten. 
§ 91. (§ 84 der Instruktion.) 
Bricht die Seuche auf der Weide unter solchem Rindvieh aus, welches ständig auf 
der Weide gehalten wird, so hat die Polizeibehörde die Tödtung der erkrankten Thiere 
nach der Vorschrift im § 86 anzuordnen und wenn die Umstände des einzelnen Falles 
es zulassen, die Weidefläche gegen den Abtrieb des Weideviehes und gegen den Zutrieb 
von Rindvieh abzusperren. 
Bei der Anordnung der Weidesperre ist dafür Sorge zu tragen, daß das abgesperrte 
Vieh mit dem Rindvieh anderer Weiden nicht in Berührung kommen kann. 
Die abgesperrte Weidefläche ist mit Tafeln zu versehen, welche die Inschrift: „Lungen- 
seuche“ führen. 
Ist die Absperrung der Weidefläche nicht ausführbar, so ist das verdächtige Weide- 
vieh der Absperrung in anderweiten Oertlichkeiten zu unterwerfen. 
l92. (8§8 85 der Instruktion.) 
Wird die Seuche bei Thieren, welche sich auf dem Transporte befinden, festgestellt, 
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