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so hat die Polizeibehörde das Weitertreiben zu verbieten, die Tödtung der erkrankten
und die Absperrung der verdächtigen Thiere anzuordnen.
Beim Transport auf Eisenbahnen kann die Weiterbeförderung bis zu dem Orte
gestattet werden, an welchem die Thiere durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen;
jedoch ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderem Rindvieh aus-
geschlossen wird.
§ 93. (§ 86 der Instruktion.)
Die Polizeibehörde kann die Ausführung des der polizeilichen Beobachtung oder
den Absperrungsmaßregeln unterworfenen, der Ansteckung verdächtigen Rindviehs zum
Zwecke sofortiger Abschlachtung gestatten: «
1. nach benachbarten Ortschaften;
2. nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen behufs der Weiterbeförderung
nach solchen Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern, welche unter
geregelter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen, vorausgesetzt, daß die Thiere
diesen Anstalten direkt mittelst der Eisenbahn oder doch von der Abladestation
aus mittelst Wagen zugeführt werden.
Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch un—
mittelbare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit
anderem Rindvieh auf dem Transporte nicht stattfinden kann.
Auch ist der Polizeibehörde des Schlachtortes zeitig von der Zuführung des der
Ansteckung verdächtigen Viehes Kenntniß zu geben.
Das Abschlachten des der Ansteckung verdächtigen Viehes muß unter polizeilicher
Aufsicht erfolgen.
Die durch die Vorschriften dieses Paragraphen den Polizeibehörden ertheilte Er-
mächtigung erstreckt sich nicht auf das an der Lungenseuche erkrankte oder der Seuche
verdächtige Rindvieh.
§ 94. (§ 87 der Instruktion.)
Werden verdächtige Thiere in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen
angewiesenen Räumlichkeit, oder an Orten, zu welchen ihr Zutritt verboten ist, betroffen,
so kann die Polizeibehörde die sofortige Tödtung derselben anordnen (8 25 des Gesetzes).
§ 95. (§ 88 der Instruktion.)
Die an der Lungenseuche erkrankten Thiere, deren Tödtung von der Polizeibehörde
angeordnet ist, sind unter polizeilicher Aufsicht im Bereiche des Seuchengehöftes oder
in anderen geeigneten Gehöften des Seuchenortes zu schlachten und abzuhäuten.