Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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so hat die Polizeibehörde das Weitertreiben zu verbieten, die Tödtung der erkrankten 
und die Absperrung der verdächtigen Thiere anzuordnen. 
Beim Transport auf Eisenbahnen kann die Weiterbeförderung bis zu dem Orte 
gestattet werden, an welchem die Thiere durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen; 
jedoch ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderem Rindvieh aus- 
geschlossen wird. 
§ 93. (§ 86 der Instruktion.) 
Die Polizeibehörde kann die Ausführung des der polizeilichen Beobachtung oder 
den Absperrungsmaßregeln unterworfenen, der Ansteckung verdächtigen Rindviehs zum 
Zwecke sofortiger Abschlachtung gestatten: « 
1. nach benachbarten Ortschaften; 
2. nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen behufs der Weiterbeförderung 
nach solchen Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern, welche unter 
geregelter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen, vorausgesetzt, daß die Thiere 
diesen Anstalten direkt mittelst der Eisenbahn oder doch von der Abladestation 
aus mittelst Wagen zugeführt werden. 
Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch un— 
mittelbare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit 
anderem Rindvieh auf dem Transporte nicht stattfinden kann. 
Auch ist der Polizeibehörde des Schlachtortes zeitig von der Zuführung des der 
Ansteckung verdächtigen Viehes Kenntniß zu geben. 
Das Abschlachten des der Ansteckung verdächtigen Viehes muß unter polizeilicher 
Aufsicht erfolgen. 
Die durch die Vorschriften dieses Paragraphen den Polizeibehörden ertheilte Er- 
mächtigung erstreckt sich nicht auf das an der Lungenseuche erkrankte oder der Seuche 
verdächtige Rindvieh. 
§ 94. (§ 87 der Instruktion.) 
Werden verdächtige Thiere in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen 
angewiesenen Räumlichkeit, oder an Orten, zu welchen ihr Zutritt verboten ist, betroffen, 
so kann die Polizeibehörde die sofortige Tödtung derselben anordnen (8 25 des Gesetzes). 
§ 95. (§ 88 der Instruktion.) 
Die an der Lungenseuche erkrankten Thiere, deren Tödtung von der Polizeibehörde 
angeordnet ist, sind unter polizeilicher Aufsicht im Bereiche des Seuchengehöftes oder 
in anderen geeigneten Gehöften des Seuchenortes zu schlachten und abzuhäuten.
	        
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