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§ 98. (§ 91 der Instruktion.)
e. Aufhebung Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind oon der
* Polizeibehörde aufzuheben:
wenn der ganze Viehbestand getödtet oder zum Schlachten ausgeführt ist, oder wenn
das erkrankte Rindvieh beseitigt und unter dem verdächtigen Vieh (§ 85) 6 Monate
nach dem letzten Erkrankungsfalle keine neuen Erkrankungen vorgekommen sind,
und
wenn die vorschriftsmäßige Desinfektion erfolgt ist.
Das Erlöschen der Seuche ist, wie der Ausbruch derselben, in der Weise, wie solches
in § 84 vorgeschrieben ist, zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
(Zu 88 46— Pockenseuche der Schafe.
49 des Reichs-
gesetzes.) § 99. (6 92 der Instruktion.)
a. Verdacht der Wenn ermittelt wird, daß der Verdacht der Erkrankung oder der Ansteckung bisher
ree seuchefreier Schafe mit Rücksicht auf eine nachgewiesene unmittelbare Berührung der-
selben mit pockenkranken Schafen oder aus anderen Ursachen vorliege, ein Ausbruch
der Schafpockenseuche jedoch zur Zeit nicht festgestellt werden kann, so hat die Polizei-
behörde die betreffenden Schafe unter polizeiliche Beobachtung zu stellen.
Erklärt der beamtete Thierarzt (§ 2 Absatz 3 des Gesetzes) nach Ablauf von
14 Tagen den Verdacht für beseitigt, so ist die polizeiliche Beobachtung wieder
aufzuheben.
§ 100. (§ 93 der Instruktion.)
b. Ausbruch Ist der Ausbruch der Schafpocken festgestellt (§ 12 des Gesetzes), so hat die Polizei-
der Seuche, behörde denselben unverzüglich auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in
dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Amtsblatt) zur öffentlichen Kennt-
niß zu bringen. Die Bekanntmachung im Amtsblatte hat in Betreff ländlicher Ort-
schaften und selbstständiger Gutsbezirke durch die Bezirksamtshauptmannschaft zu erfolgen.
Das Seuchengehöft ist an dem Haupteingangsthor oder einer sonstigen geeigneten
Stelle mit der Inschrift: „Schafpocken“ zu versehen.
§ 101. (§8 94 der Instruktion.)
Zugleich hat die Polizeibehörde für sämmtliche auf dem Seuchengehöfte befindliche
Schafe die Gehöftssperre anzuordnen, sofern der Besitzer nicht die sofortige Tödtung
der Thiere vorzieht.