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6. fremde Schafe dürfen das Seuchengehöft nicht betreten;
7. gemeinschaftliche Schafwäschen dürfen für die der Sperre unterworfenen Schafe
nicht benutzt werden;
8. Personen, welche der Sperre unterworfene Schafe geschoren haben, dürfen inner—
halb der nächstfolgenden 8 Tage mit anderen Schafen nicht in Berührung kommen;
9. Wolle darf aus dem Seuchengehöfte nur dann ausgeführt werden, wenn sie in
festen Säcken verpackt ist;
10. Häute von gefallenen oder getödteten pockenkranken Schafen dürfen aus dem
Seuchengehöfte nur in vollkommen getrocknetem Zustande ausgeführt werden,
sofern nicht die direkte Ablieferung derselben an eine Gerberei erfolgt;
11. befinden sich in einem und demselben Gehöfte seuchenkranke und verdächtige und
seuchenfreie Schafherden, so dürfen Wäsche und Schur der seuchekranken und
verdächtigen Herde nur erst nach Wäsche und Schur der seuchefreien Herde
vorgenommen werden.
§ 105. (§ 98 der Junstruktion.)
Die Polizeibehörde hat die sofortige Impfung aller zur Zeit noch seuchefreien Stücke
der Herde anzuordnen, in welcher die Pockenseuche festgestellt ist.
Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder dessen Vertreters kann für die Vor-
nahme der Impfung eine Frist gewährt werden, wenn nach dem Gutachten des be-
amteten Thierarztes mit Rücksicht auf den Zustand der Schafe, oder auf andere äußere
Verhältnisse die sofortige Impfung nicht zweckmäßig ist.
Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder dessen Vertreters von der Anwendung
der Impfung ganz Abstand genommen werden, sofern Maßregeln getroffen sind, welche
die Abschlachtung der noch seuchefreien Stücke der Herde innerhalb 10 Tagen nach Fest-
stellung des Seuchenausbruchs sichern (§ 46 des Gesetzes).
§ 106. (§ 99 der Instruktion.)
Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung, oder ist nach den örtlichen Ver-
hältnissen die Gefahr einer Verschleppung der Seuche in die benachbarten Schafherden
nicht auszuschließen, so kann die Polizeibehörde die Impfung der von der Seuche be-
drohten Herden und aller in demselben Orte befindlichen Schafe anordnen (§ 47 des
Gesetzes). Diese Anordnung kommt für das platte Land auf bezügliche Anzeige der
Ortspolizeibehörde der Bezirksamtshauptmannschaft zu.
§ 107. (§ 100 der Instruktion.)
Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der polizeilichen Schutzmaßregeln den pocken-
kranken gleich zu behandeln (§ 48 des Gesetzes).