Object: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetze. 455 
* Vertreter juristischer Personen (vergl. § 11) sind als solche nicht 
wählbar. 
5 4. Auf Grund des mehreren Personen gemeinsam zustehenden 
Eigenthums an einem Gute kann nur eine derselben stimmberechtigt 
und wählbar sein. Haben die nach §) 1 bis 4 persönlich dazu Befähigten 
hierüber nicht eine Vereinbarung getroffen und angezeigt, so steht dem 
Aeltesten unter ihnen die Stimmberechtigung und Wählbarkeit zu. Bei 
Gleichheit des Alters entscheidet das Loos. 
b) Wahlen für die zweite Kammer!). 
§#§ 15—21 aufgehoben. 
II. Vom Wahlverfahren. 
A. Allgemeine Vorschriften. 
522. Die Veranstaltung von Landtagswahlen wird von dem 
Ministerium des Innern angeordnet. 
§ 23. Zum Zwecke der Wahlen sind stets übersichtliche Listen der 
Stimmberechtigten zu halten. Dieß geschieht, soviel die Wahlen zur 
ersten Kammer anlangt, für jeden der fünf Kreise durch den Kreis- 
vorsitzenden, beziehendlich den Landesältesten der Oberlausitz, in Betreff 
der Wahlen zur zweiten Kammer für jeden Ort durch den Stadtrath 
oder Gemeindevorstand. 
Jeder Betheiligte kann von diesen Listen Einsicht verlangen. 
#5*# 24. Veränderungen, welche in der Stimmberechtigung vor- 
kommen, sind in den Wahllisten nachzutragen. 
Insbesondere sind letztere im Juni jeden Jahres einer Revision zu 
unterwerfen. 
#§25. Wer seine Stimmberechtigung auf Steuerentrichtung außer- 
halb seines Wohnorts zu gründen gemeint ist, hat dieß zur Berück- 
lichtigung bei Führung der Listen anzuzeigen und den nöthigen Nachweis 
beizubringen. 
#PD# 26. Bis zum Ende des siebenten Tages nach dem Abdrucke des 
Wahiausschreibens in der Leipziger Zeitung steht jedem Betheiligten 
rei, gegen die Wahlliste bei dem mit deren Führung beauftragten Organe 
inspruch zu erheben, über welchen dann innerhalb der nächsten vierzehn 
ge nach § 6, Abs. 1 zu entscheiden ist. · 
b Nach Ablauf dieser vierzehn Tage sind die Wahllisten für die dabei 
detheiligten Orte oder Kreise zu schließen und alle Personen, welche 
arin nicht eingetragen sind, können an der ausgeschriebenen Wahl nicht 
eil nehmen. » 
si Etwaigen Reclamationen, welche bei Schluß der Liste nicht erledigt 
ind, ist für diese Wahl keine weitere Folge zu geben. · 
di r wenn Personen die Stimmberechtigung verloren haben, ist 
ieß auch nach Schluß der Liste noch zu beachten. 
— — 
1809 1) Die hierauf bezüglichen Bestimmungen ersetzt durch das Wahlgesetz vom 5. Mai 
(ogl. unten).
	        
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