Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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Thierarzt (§ 2 Absatz 3 des Gesetzes) möglichst zu ermitteln, welche Pferde mit den 
erkrankten oder der Seuche verdächtigen Pferden innerhalb der letzten 6 Monate in 
geschlechtliche Berührung gekommen sind. 
Von dem Ergebniß dieser Ermittelungen ist, soweit erforderlich, den betheiligten 
anderen Polizeibehörden Mittheilung zu machen. 
§ 119. (§ 111 der Instruktion.) 
Die Polizeibehörde hat den Ausbruch der Beschälkrankheit auf ortsübliche Weise 
und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte 
(Amtsblatt) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Die Bekanntmachung im Amtsblatte 
hat in Betreff ländlicher Ortschaften und selbstständiger Gutsbezirke durch die Bezirks- 
amtshauptmannschaft zu erfolgen. 
§ 120. (§ 112 der Instruktion.) 
Die an der Beschälseuche erkrankten oder der Seuche verdächtigen Hengste und 
Stuten, desgleichen diejenigen Pferde, welche innerhalb der letzten 6 Monate nach- 
weislich mit erkrankten oder der Seuche verdächtigen Hengsten oder Stuten begattet 
worden sind, müssen von der ferneren Begattung (s. § 122) ausgeschlossen werden. 
Ein Wechsel des Standorts (Gehöfts) dieser Pferde darf ohne vorgängige Anzeige 
bei der Polizeibehörde nicht stattfinden. 
Anderweite Beschränkungen in der Benutzung der Pferde sind den Besitzern nicht 
aufzuerlegen. 
Wenn der leitende Polizeibeamte bei der Untersuchung nicht zugegen ist, so hat der 
beamtete Thierarzt die sofortige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und ver- 
dächtigen Thiere bis zum polizeilichen Einschreiten anzuordnen. Die getroffenen An- 
ordnungen sind dem Besitzer der Thiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll 
oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch hat der beamtete Thierarzt davon 
der Polizeibehörde sofort Anzeige zu machen. 
§ 121. (§ 113 der Instruktion.) 
Tritt die Beschälseuche in einem Bezirke in größerer Ausdehnung auf, so kann die 
Zulassung der Pferde zur Begattung in dem gefährdeten Bezirke für die Dauer der 
Gefahr allgemein von einer vorgängigen Untersuchung der Pferde durch den beamteten 
Thierarzt abhängig gemacht werden (§ 51 des Gesetzes). 
Diese Anordnung kommt in Betreff des platten Landes der Bezirksamtshaupt- 
mannschaft zu.
	        
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