(Zu § 52 des
Reichsgesetzes.)
a. Ausbruch
der Seuche.
oder dessen Vertreter angehalten werden, die Thiere bis zu ihrer vollständigen Heil-
ung von der Begattung auszuschließen. Ein Wechsel des Standorts oder Gehöfts ist
während der Dauer der Krankheit verboten.
§ 126. (§ 118 der Instruktion.)
Nach Feststellung des Bläschenausschlages ist von der Polizeibehörde und dem be-
amteten Thierarzte (§ 2 Absatz 3 des Gesetzes) möglichst zu ermitteln, wie lange die
Krankheitserscheinungen schon bestanden haben und ob neuerdings Pferde bezw. Rind-
viehstücke mit den kranken Thieren in geschlechtliche Berührung gekommen sind.
Von dem Ergebniß dieser Ermittelungen ist, soweit erforderlich, den betheiligten
anderen Polizeibehörden Mittheilung zu machen.
* 127. (§ 119 der Instruktion.)
Die Seuche gilt als erloschen und die nach § 125 angeordnete Schutzmaßregel ist
aufzuheben, wenn nach der Erklärung des beamteten Thierarztes der Ausschlag bei den
kranken Thieren vollständig abgeheilt ist.
NRäude der Pferde und Schafe.
§ 128. (§ 120 der Instruktion.)
Ist der Ausbruch der Räude bei Pferden (sarcoptes oder dermatocoptes Räude)
oder Schafen (dermatocoptes Räude)g festgestellt (§ 12 des Gesetzes), so ist derselbe
von der Polizeibehörde auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für
amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Amtsblatt) zur öffentlichen Kenntniß zu
bringen. Die Bekanntmachung im Amtsblatte in Betreff ländlicher Orte und selbst-
ständiger Gutsbezirke hat durch die Bezirksamtshauptmannschaft zu erfolgen.
Alle Schafe der Herde, in welcher sich die Räudekrankheit zeigt, gelten als ver-
dächtig. Dasselbe gilt von denjenigen noch gesunden Pferden, die mit räudekranken
Pferden desselben Gehöftes in einem und demselben Stalle stehen oder gestanden haben.
Beschränkungen in der wirthschaftlichen Benutzung und Verwendung räudeverdächtiger
Pferde treten mit Ausnahme der in § 133 Absatz 1 und 4 vorgesehenen Fälle zwar
nicht ein; es darf aber während der sechswöchigen Beobachtung derselben (§ 138) ein
Wechsel des Standortes derselben nur mit Genehmigung der Polizeibehörde statt-
finden.
§ 129. (§ 121 der Instruktion.)
Räudekranke Pferde oder Schafe müssen, sofern nicht der Besitzer die Tödtung der-
selben vorzieht, dem Heilverfahren eines approbirten Thierarztes unterworfen werden