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(652 des Gesetzes). Das Heilverfahren hat unter Aufsicht des beamteten Thierarztes
zu erfolgen, der zu diesem Zwecke die erkrankten Thiere von 2 zu 2 Wochen zu besich-
tigen hat. Das Ergebniß der Besichtigung ist der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Das
Letztere hat auch dann zu geschehen, wenn der beamtete Thierarzt selbst die kranken
Thiere behandelt.
Der Besitzer räudekranker Pferde und Schafe ist anzuhalten, gleichzeitig mit dem
Heilverfahren eine Desinfektion der Stallungen, der Geräthschaften, des Geschirres, der
Decken, der Putzzeuge u. s. w. ausführen zu lassen.
Die Polizeibehörde hat dem Besitzer ferner aufzugeben, von der Beendigung des
Heilverfahrens eine Anzeige zu machen.
Auf diese Anzeige hat die Polizeibehörde eine Untersuchung der Pferde oder Schafe
durch den beamteten Thierarzt (§ 2 Absatz 3 des Gesetzes) zu veranlassen.
Wenn bei dieser Untersuchung noch Erscheinungen der Räude wahrgenommen
werden, so ist der Besitzer der Thiere zur Fortsetzung des Heilverfahrens anzuhalten.
§ 130. (§ 122 der Instruktion).
Ist das Heilverfahren bei räudekranken Pferden nicht innerhalb zweier Monate
und bei räudekranken Schafen nicht innerhalb dreier Monate beendet, so müssen die
Thiere der Stallsperre (§ 22 des Gesetzes) unterworfen werden.
In größeren Städten können räudekranke Pferde von der Polizeibehörde sogleich
nach der Feststellung der Räudekrankheit bis zur Beendigung des Heilverfahrens unter
Stallsperre gestellt werden.
Auf den Antrag des Besitzers einer räudekranken Schapfherde oder des Vertreters
des Besitzers kann für die Ausführung des Heilverfahrens eine längere Frist gewährt
werden, wenn nach der motivirten schriftlichen Erklärung des beamteten Thierarztes
mit Rücksicht auf den Zustand der Schafe oder auf andere äußere Verhältnisse die
sofortige Ausführung der Kur nicht zweckmäßig ist.
§ 131. (8 123 der Instruktion.)
Hat die Räude bei Schafen in einem Bezirke eine allgemeinere Verbreitung ge-
funden, so ist von der zuständigen höheren Polizeibehörde darauf zu halten, daß das
Heilverfahren thunlichst gleichzeitig bei allen kranken Herden ausgeführt wird.
§ 132. (§ 124 der Instruktion.)
Häute geschlachteter oder getödteter, sowie gefallener räudekranker oder räudever-
dächtiger Pferde und Schafe dürfen aus dem Seuchengehöfte nur in vollkommen ge-