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Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch un—
mittelbare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit
anderen Schafen auf dem Transporte nicht stattfinden kann.
Auch ist der Polizeibehörde des Schlachtortes zeitig von der Zuführung der Schafe
Kenntniß zu geben.
Das Abschlachten der Schafe muß unter polizeilicher Aufsicht erfolgen.
Das Fleisch von Thieren, an welchen sich ein kachectisches Leiden ausgebildet hat,
darf nicht zu menschlicher Nahrung verwendet werden.
135. (§ 127 der Instruktion.)
Wird die Seuche bei Pferden oder bei Schafherden, welche sich auf dem Trans-
porte oder in Gastställen befinden, festgestellt, so hat die Polizeibehörde die Absperrung
derselben bis zur Beendigung des Heilverfahrens anzuordnen, sofern nicht der Besitzer
das Schlachten der Thiere vorzieht.
Nach Beendigung des Heilverfahrens dürfen die Thiere mit Genehmigung der
Polizeibehörde in andere Stallungen oder Gehöfte gebracht werden. Wenn zu diesem
Zwecke die Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk stattfindet, so ist
die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß zu setzen.
Auf den Antrag des Besitzers oder seines Vertreters kann die Polizeibehörde ge-
statten, daß die auf dem Transporte oder in Gastställen betroffenen räudekranken Pferde
oder Schafherden zum Zwecke der Heilung oder der Abschlachtung nach ihrem bisherigen
oder einem anderen Standorte gebracht werden, falls die Gefahr einer Seuchen-
verschleppung bei dem Transporte durch geeignete Maßregeln beseitigt wird.
§ 136. (§ 128 der Instruktion.)
Schäfern und anderen Personen, welche die Wartung und Behandlung räudekranker
Schafe zu besorgen haben, ist der Zutritt zu gesunden Schafen verboten.
Dasselbe gilt von denjenigen Personen, welche Wäsche oder Schur räudekranker
oder räudeverdächtiger Schafe besorgt haben.
Sofort nach Beendigung der Wäsche und Schur räudekranker und räudeverdächtiger
Schafe sind die Kleidungs= und Wäschstücke der dazu verwendeten Personen einer
gründlichen Desinfektion durch mehrstündige Einwirkung hochgradiger Hitze oder durch
Einbrühen mit Waschlauge zu unterwerfen.
Für diese Desinfektion hat der betreffende Schafbesitzer Sorge zu tragen.
Wäsche und Schur räudekranker oder räudeverdächtiger Schafe dürfen stets nur
erst nach der Wäsche und Schur der gesunden Schafe desselben Gehöftes vorgenommen
werden.
1881. 11