Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

Schlachtviehhöfe und öffentliche Schlachthäuser. 
§ 142. (§ 2 der Instruktion.) 
Auf die einer geregelten veterinärpolizeilichen Aufsicht unterstellten Schlachtviehhöfe 
und öffentlichen Schlachthäuser und das daselbst aufgestellte Schlachtvieh finden die im 
Vorstehenden getroffenen Vorschriften nur insoweit Anwendung, als sie mit den An- 
ordnungen in den §§ 53 bis 56 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 vereinbar sind. 
Insbesondere finden auf die genannten Anstalten die Bestimmungen über die 
öffentliche Bekanntmachung der Seuchenausbrüche und über die Verkehrsbeschränkungen 
in Betreff des Viehes und der mit demselben in Berührung kommenden Personen keine 
Anwendung. 
Wo für Schlachtviehhöfe und öffentliche Schlachthäuser besondere Veterinärpolizei- 
beamte in Pflicht stehen, sind unter diesen die in den §§ 54 und 55 des Reichsgesetzes 
genannten „beamteten Thierärzte"“ zu verstehen. 
l143. (§ 3 der Instruktion.) 
Die im Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 und in der gegenwärtigen Ausführungs- 
verordnung vorgeschriebenen Desinfektionen sind nach Maßgabe der als Anlage 4 bei- 
gefügten Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der 
Hausthiere auszuführen. 
§ 144. (§ 4 der Instruktion.) 
Die auf Grund des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 und nach der gegen- 
wärtigen Ausführungsverordnung auszuführenden Zerlegungen (Obduktionen) von 
gefallenen oder auf polizeiliche Anordnung getödteten Thieren haben nach Maßgabe 
der Anlage B zu erfolgen. 
8 145. 
Zuwiderhandlungen gegen die im Vorstehenden getroffenen Bestimmungen sind, 
insoweit nicht die Strafvorschriften der §§ 65, 66 und 67 des Reichsgesetzes vom 
23. Juni 1880 Platz ergreifen, mit Geldstrafe bis zu 150 oder entsprechender Haft 
zu ahnden. 
8 146. 
a) In allen, auf die Handhabung der Vorschriften des Reichsgesetzes vom 23. Juni 
1880 und der gegenwärtigen Ausführungsverordnung zu demselben bezüglichen An— 
gelegenheiten ist von den Polizeibehörden, insoweit es sich nicht um Strafvollstreckungen 
handelt, kostenfrei zu expediren. 
117 
(Zu 88§ 53— 
56 des Reichs- 
gesetzes.) 
Des- 
infektionen. 
3½ 
*§*rs2 
Obdduktionen. 
2 
(4% 
* 
Straf- 
bestimmungen. 
Kosten.
	        
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