Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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b) Die den Bezirksthierärzten als den „beamteten Thierärzten“ im Reichsgesetze 
vom 23. Juni 1880 und in der gegenwärtigen Ausführungsverordnung zu demselben 
zugewiesenen Verrichtungen sind, insoweit nicht besondere Ausnahmen statuirt sind 
(vergleiche z. B. § Sb und § 29), Offizialgeschäfte derselben, für welche den Bezirks- 
thierärzten nur die geordnete Auslösung und Fortkommenvergütung aus der Staats- 
kasse durch die Amtshauptmannschaften, beziehentlich bei der Beaufsichtigung von Vieh- 
und Pferdemärkten (§ Sa) die geordnete Auslösung aus den Communalkassen der Markt- 
orte zukommt. 
c) Werden von den Polizeibehörden auf Grund von § 2 Absatz 3 des Reichs- 
gesetzes vom 23. Juni 1880 andere Thierärzte als Stellvertreter Königlicher Bezirks- 
thierärzte zugezogen (vergleiche § 1 sub 3), so werden dieselben für ihre bezüg- 
lichen Mühwaltungen durch die Amtshauptmannschaften aus der Staatskasse ent- 
schädigt. Sie erhalten, außer den durch die Gebührentaxe für gerichtliche und einzelne 
polizeiliche thierärztliche Verrichtungen vom Jahre 1840 (G.= u. V.-Bl. S. 430 fg.) und 
beziehentlich nach der Verordnung vom 26. März 1872 (G.= u. V.-Bl. S. 136) geordneten 
Gebühren, eine Versäumnißvergütung von 2% für den halben Tag — bis zu 6 Stunden 
— und von 4% für den ganzen Tag, und bei Verrichtungen außerhalb des Wohn- 
ortes, den zu bescheinigenden Verlag für das Fortkommen, sowie eine Auslösung von 
2•¾ für den halben Tag und von 4% für den ganzen Tag. 
Die betreffenden Thierärzte haben ihre bezüglichen Liquidationen, mit den in § 1 
unter 3 vorgeschriebenen Bescheinigungen der Polizeibehörden versehen, bei der Bezirks- 
amtshauptmannschaft einzureichen. 
d) Die übrigen Kosten, die durch die nach dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 
und nach der gegenwärtigen Ausführungsverordnung zu demselben vorzukehrenden 
polizeilichen Maßregeln erwachsen, sind als Polizeiaufwand von den betreffenden Orts- 
polizeibehörden zu übertragen, insoweit sie nicht mit Rücksicht auf Beschaffenheit und 
Bestimmung der in Frage befangenen Maßregeln, nach den bereits bestehenden Grund- 
sätzen, den betreffenden Thierbesitzern zur Last fallen, oder insoweit nicht in der zur 
Ausführung der §§ 57 bis 64 des obgedachten Reichsgesetzes erlassenen Verordnung 
vom 4. März dieses Jahres (G.= u. V.-Bl. S. 13) etwas Anderes bestimmt ist. 
Zu den von den Thierbesitzern zu übertragenden Kosten gehört in Sonderheit aller 
Aufwand, der mit Vorkehrungen verbunden ist, die unmittelbare und specielle Beziehung 
zu dem Besitzthum der Thierbesitzer haben, beziehentlich den Privatinteressen der 
Letzteren dienen, namentlich aller Aufwand, der durch die Sonderung kranker von 
gesunden Thieren, durch die ärztliche Behandlung kranker Thiere, durch das Schlachten 
und Tödten von Thieren und durch die, wegen Benutzung der Thiere zu landwirth- 
schaftlichen Arbeiten und sonstigen Zwecken, wegen der Ausfuhr von Rauchfutter und
	        
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