Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

  
Anlage A. 
Anweisung 
für das Desinfektionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere. 
1. 
In denjenigen Fällen, für welche durch das Reichsgesetz, betreffend die Abwehr 
und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 (R.-G.-Bl. S. 153) und 
durch die zur Ausführung desselben erlassene Instruction die Vornahme der Desinfektion 
angeordnet ist, sind nachstehend aufgeführte Mittel in der unten vorgeschriebenen Weise 
zur Anwendung zu bringen. 
I. Die ODesinfektionsmittel. 
Chemikalien. 
82. 
1. Kali= und Natronlauge. Käufliche Seifensiederlauge von einem spezifischen 
Gewicht von 1,/084, beziehentlich von der Stärke, daß ein frisches Ei darin schwimmt. 
Erforderlichenfalls geschieht die Bereitung der Kalilauge in der Weise, daß ein 
Gewichtstheil roher Pottasche mit zwanzig Theilen Wasser aufgekocht und nach und 
nach ein Theil gelöschter Kalk hinzugesetzt wird. Statt der Pottasche kann die vierfache 
Menge Holzasche genommen werden. 
Natronlange wird in gleicher Weise aus Soda und gelöschtem Kalk dargestellt. 
2. Frischgelöschter Kalk. In trockner Form, oder mit 10 bis 15 Raum- 
theilen Wasser zu einer dicken, oder mit 60 bis 80 Raumtheilen Wasser zu einer dünnen 
Kalkmilch angerührt. 
3. Eisenvitriol (schwefelsaures Eisenoxydul) in der Verdünnung von 1 Gewichts- 
theil des krystallisirten Eisenvitriols zu 30 Gewichtstheilen Wasser. 
4. Kochsalz und Salpeter. In trockner Form oder in einer gesättigten Lösung 
von 1 Gewichtstheil in 10 Gewichtstheilen Wasser. 
5. Schwefelige Säure (Schwefeldämpfe). Dieselbe bildet sich beim Verbrennen 
des Schwefels: Stangenschwefel wird in kleinere Stücke zerschlagen, in ein flaches Gefäß 
aus glasirter Töpferwaare gebracht und mit Fadenschwefel durchzogen, um das An- 
zünden zu erleichtern. Das Gefäß ist zur Sicherung gegen Feuersgefahr bei etwaigem 
Zerspringen auf eine feuerfeste Unterlage (auf das Pflaster, in steinerne oder eiserne 
Krippen 2c. oder auf feuchten Sand) zu stellen.
	        
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