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Von der ertheilten Erlaubniß sind die Ortspolizeibehörden und die Jagdberechtigten
in den betreffenden Fluren in Kenntniß zu setzen.
Ueber die ertheilte Erlaubniß sind von den, dieselbe ertheilenden Behörden Scheine
auszustellen, in welchen die Personen der Inhaber und die Flurbezirke, für welche den—
selben die beregte Erlaubniß ertheilt worden ist, genau zu bezeichnen sind.
Wenn die Inhaber solcher Scheine von der ihnen danach ertheilten Erlaubniß Ge—
brauch machen, haben sie die Scheine zu ihrer Legitimation bei sich zu führen.
2. Für Raben, Krähen, Elstern, Dohlen und Heher (Nußheher) soll eine
Schon- und Hegezeit nicht weiter bestehen.
In Betreff der genannten Vögel werden die auf dieselben bisher anwendbar ge—
wesenen Bestimmungen in § 3 unter 9 und in § 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Juli
1876, die Schonzeit der jagdbaren Thiere betreffend, hiermit außer Wirksamkeit gesetzt.
Die gegenwärtige Verordnung soll mit ihrer Veröffentlichung im Gesetz— und Ver—
ordnungsblatte in Kraft treten.
Dresden, am 5. April 1882.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Gebhardt.
Nr. 39. Verordnung,
die Erhebung einer Berufsstatistik nach dem Reichsgesetze vom 13. Februar 1882
betreffend;
vom 8. April 1882.
An 5. Juni dieses Jahres findet nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 13. Februar
dieses Jahres (R.-G.-Bl. S. 9) und der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom
27. desselben Monats (Centralblatt für das Deutsche Reich, S. 48) eine allgemeine
Erhebung der Berufsverhältnisse der Bevölkerung in Verbindung mit einer Erhebung
der landwirthschaftlichen und gewerblichen Betriebe im Deutschen Reiche statt.
Zur Ausführung dieser Erhebung wird für das Königreich Sachsen unter Ver-
weisung auf den unten abgedruckten § 5 des angezogenen Gesetzes vom 13. Februar 1882
hiermit Folgendes verordnet:
6 1. 1. Die Erhebung ist nach dem Stande vom 5. Juni 1882 zu bewirken.
2. Die Erhebung umfaßt: