Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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einzutragen.  Dienstboten  und  Gewerbsgehülfen,  welche  bei  ihren  Herrschaften  oder
Arbeitgebern  wohnen,  werden  in  die  Zählbogen  der  letzteren  eingetragen.

Wohnen  dagegen  die  Dienstboten  oder  Gewerbsgehülfen  nicht  bei  ihren  Herrschaften
beziehentlich  Arbeitgebern,  so  sind  sie,  wenn  sie  keine  eigene  Haushaltung  besitzen,  in
die  Zählbogen  der  Personen,  bei  welchen  sie  wohnen,  einzutragen;  besitzen  sie  aber  eine
eigene  Haushaltung,  so  sind  sie  auch  mit  eigenen  Zählbogen  zu  versehen.

10.  Als  aus  der  Haushaltung  (Wohnung)  vorübergehend  abwesend  gelten
ausschließlich:

a)  diejenigen  Personen,  welche  vom  4.  auf  den  5.  Juni  1882  wegen  einer  Berufs-,
Geschäfts-,  Amts=  oder  Diensthandlung,  zur  Krankenwartung,  zu  kurzer  Aushülfe,
  Dienst=  oder  Arbeitsleistung,  zu  Festen  oder  Versammlungen  oder  sonst
zufällig  über  Nacht  aus  der  Wohnung  abwesend  waren;

b)  diejenigen  Personen,  welche  auf  Berufs-,  Geschäfts-,  Amts-,  Dienst-,  Vergnügungs-,
  Erholungs=  oder  Badereisen,  oder  zum  Besuch,  oder  als  Vertreter  beim
Reichs=  oder  Landtag,  bei  Kreis=  oder  ähnlichen  Versammlungen,  als  Schiffer
auf  See=  oder  Flußreisen,  als  Flösser  oder  Frachtfahrer,  auf  Jahrmärkten  und
Messen,  zum  Betriebe  eines  Gewerbes  im  Umherziehen,  als  Kranke  in  Krankenheilanstalten
  (jedoch  mit  Ausschluß  der  Insassen  von  Alterversorgungs-,  Siechenund
  Irrenanstalten),  als  Wöchnerinnen  in  Entbindungsanstalten,  oder  als
Gefangene  (mit  Ausnahme  der  in  Zuchthäusern  oder  Besserungsanstalten
befindlichen)  zeitweilig  aus  ihrem  Wohnorte  oder  ihrer  Wohnung  abwesend
sind;

F)  Militärpersonen,  welche  auf  einem  Marsche,  auf  Uebung,  auf  Reisen  oder  auf
Urlaub  auf  bestimmte  Zeit  aus  ihrem  ständigen  Quartier  (Wohnung,  Schlafstätte)
  abwesend  sind  oder  über  Nacht  auf  Wache  abwesend  waren.

11.  Personen,  welche  aus  einer  der  vorstehend  unter  10  a,  b,  c  genannten  Veranlassungen
  an  einem  Orte,  beziehungsweise  in  einer  Haushaltung  vorübergehend
anwesend  sind,  sind  im  Verzeichniß  A  der  Zählbogen-Abtheilung  1  durch  den  in
Spalte  17  geforderten  Eintrag  kenntlich  zu  machen.

12.  Die  14  Jahr  oder  über  14  Jahr  alten  Personen,  einschließlich  vorübergehend
Anwesende  und  Abwesende,  sind  mit  Namen  in  die  Zählbogen-Abtheilung  I  einzutragen,
  die  noch  nicht  14  Jahr  alten  Kinder  nur  dann,  wenn  sie  für  Lohn  arbeiten
oder  dienen.  Alle  anderen  Kinder  unter  14  Jahr  sind,  nach  dem  Geschlecht  getrennt,
nur  der  Zahl  nach  anzugeben.

Den  namentlich  aufzuführenden  Personen  ist  die  laufende  Nummer  fortzusetzen,  und
für  sie  sind  die  Spalten  des  Formulars  nach  Maßgabe  der  Ueberschriften,  soweit