Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

— 88 — 
2. Dabei ist gleichgültig, ob der das Gewerbe selbstständig Betreibende Haushalt- 
ungsvorstand oder ein sonstiges Mitglied der Haushaltung oder eine alleinstehende 
Person ist, ob das Gewerbe dessen Haupt= oder Nebenberuf bildet, allein oder neben 
einem anderen Gewerbe, neben Landwirthschaft oder einer sonstigen Beschäftigung be- 
trieben wird, ob der Gewerbtreibende Eigenthümer, Pächter, Nutznießer, Director oder 
sonstiger oberster Geschäftsleiter, ob die gewerbliche Anlage Privateigenthum oder 
Eigenthum einer Gesellschaft, Genossenschaft, Körperschaft, eines Vereines, der Gemeinde, 
des Staates oder des Reiches ist. 
3. An einem Orte nur vorübergehend anwesende Personen, welche anderswo eine 
ständige Wohnung oder Schlasstelle besitzen, haben jedoch keine Gewerbekarte auszu- 
füllen. 
4. Die Erhebung durch Gewerbekarten erstreckt sich auf: Handwerks-, Industrie-, 
Fabrikations-, Bau-, künstlerische und Kunstgewerbe aller Art, Bergbau, Hütten und 
Salinen, Kunst= und Handelsgärtnerei, Fischerei, gewerbsmäßige Zucht von Bienen, 
Seidenraupen, Fischen, Singvögeln, Hunden und dergleichen Thieren (einschließlich 
zoologische Gärten und Aquarien), sodann auf Bankgeschäfte, Handel und Handels- 
vermittelung, Versicherung, Versteigerung, Preisschätzung, Verleihung, Stellenvermittel- 
ung, Dienstmannsunternehmen und andere Arbeitsstellung (Dampf= und Dreschmaschinen- 
verleihung), Leichenbestattung, auf Fracht= und Lohnfuhrwerk, einschließlich Posthalterei 
und Straßenbahnbetrieb, auf Schifffahrt als Rheder oder Schiffsinhaber, Flößerei und 
Fährunternehmen, Hafen= und Lootsendienst, Schleußen= und Canalwacht und andere 
Verkehrsgewerbe, auf Beherbergungs-, Beköstigungs= und Schankgewerbe, auf Werk- 
stätten der Eisenbahn= und Telegraphenverwaltungen, sowie auf die in Straf= und 
Besserungsanstalten für deren Rechnung betriebenen Gewerbe. Auch die sogenannten 
land= und forstwirthschaftlichen Nebengewerbe, wie Brauerei, Branntweinbrennerei, 
Stein-, Kalk-, Gypsbruch, Thon-, Lehm= und Sandgrube, Kalk= und Gypsbrennerei, 
Ziegelei, Torfstich, Köhlerei, Pech= und Harzgewinnung, Lohnfuhrwerk rc. sind zu be- 
rücksichtigen. 
5. Ausgeschlossen von der Erhebung durch Gewerbekarten sind: Land= und 
Forstwirthschaft, Jagd, Zucht landwirthschaftlicher Nutzthiere, ärztliches und geburts- 
hülfliches Personal, Heil= und Krankenanstalten, Musik= und Theatergewerbe, Schau- 
stellungen aller Art, Gewerbebetrieb im Umherziehen, wissenschaftliche, Unterrichts= und 
Erziehungsunternehmen, sowie Eisenbahnbetrieb. (Straßenbahnbetrieb ist jedoch zur 
Erhebung mit heranzuziehen — vergleiche Ziffer 4 —). 
6. Für verschiedene durch die Erhebung mittels Gewerbekarten zu erfassende 
Gewerbe desselben Inhabers 2rc., gleichviel ob sie räumlich vereinigt oder von einander 
entfernt betrieben werden, sind getrennte Angaben zu machen, so daß für jeden solchen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.